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  • 01.05.2006 | Arbeitsrecht

    Der Zahnarzt als Berufsausbilder – das sollten Sie wissen!

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt & Partner, Dresden/Koblenz/Oberhausen/Weimar

    Die Berufsausbildung wird im so genannten Dualen System sowohl in den Zahnarztpraxen als auch in den Berufsschulen durchgeführt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) legt die Grundsätze des Berufsausbildungsverhältnisses fest. Die ordnungsgemäße Durchführung des Berufsausbildungsverhältnisses wird bei Zahnärzten durch die Landeszahnärztekammern bzw. Bezirkszahnärztekammern überwacht. Beim Abschluss, der Durchführung und der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muss der ausbildende Zahnarzt wichtige Punkte beachten, die in diesem Beitrag dargestellt werden.  

    Begründung des Ausbildungsverhältnisses

    Grundsätzlich ist ein Ausbildungsvertrag auch formlos wirksam. Allerdings sollte das Ausbildungsverhältnis trotzdem unbedingt in einem Vertrag schriftlich niedergelegt werden, weil der Azubi ein Recht auf eine Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile hat. Hinzu kommt, dass die Kammern im Regelfall für die Eintragung in die Ausbildungsrolle einen schriftlichen Vertrag fordern. Dieser ist bei der Kammer einzureichen.  

     

    In der Regel ist der Azubi bei der Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses noch minderjährig (unter 18 Jahre). In diesem Fall ist zum Vertragsabschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – regelmäßig also der Eltern – erforderlich. Ein bereits ohne Zustimmung geschlossener Vertrag ist bis zur Genehmigung der Eltern schwebend unwirksam! Im Regelfall genügt die Unterschrift eines Elternteils (nicht bei getrennt lebenden Eltern).  

    Inhalt und Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses

    Hinsichtlich der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses sind im Wesentlichen folgende Aspekte wichtig bzw. zu beachten:  

     

    Ausbildungsdauer