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  • 01.06.2003 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Arbeitgeber muss gekündigten Mitarbeiter auf Meldepflicht beim Arbeitsamt hinweisen

    | Ab dem 1. Juli 2003 sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Dies besagt der neue § 37b Sozialgesetzbuch III (enthalten im „Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“). Erfolgt die frühzeitige Meldung nicht, wird das Arbeitslosengeld gemindert (§ 140 SGB III). |