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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Behalten Sie kühlen Kopf: Was Sie bei der Kündigung von Praxispersonal beachten sollten!

    von Rechtsanwältin Julia Godemann, LL.M., Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de 

    | Es gibt verschiedene Gründe, warum Sie als Inhaber einer Zahnarztpraxis Praxispersonal kündigen (müssen). Für beide Seiten ist die Situation unangenehm und belastend, daher sollten Sie kühlen Kopf bewahren und souverän agieren: Dieser Beitrag hilft Ihnen, dass Sie die wichtigsten Punkte bei einer Kündigung beachten und somit rechtssicher agieren. Ein Wiedersehen vor Gericht können Sie somit vermeiden. |

    Kündigung muss schriftlich erfolgen

    Wenn Sie als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigen, handelt es sich hierbei juristisch gesehen um eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Schriftform bedarf. Die Kündigung muss also von Ihnen verfasst und von Ihnen auch eigenhändig unterschrieben werden. Eine Kündigung per E-Mail oder per SMS ist unwirksam. Achtung: Eine nicht dem Schriftformerfordernis genügende Kündigung ist nicht wirksam und führt daher nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

    Übergabe der Kündigung

    Die Kündigung wird außerdem erst mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Diese juristische Formulierung bedeutet: Ihre Mitarbeiterin muss die Möglichkeit haben, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen. Hierfür sind Sie als Arbeitgeber im Zweifel darlegungs- und beweispflichtig.

     

    PRAXISHINWEIS |  Übergeben Sie Ihrer Mitarbeiterin das Kündigungsschreiben am besten persönlich und lassen Sie sich den Empfang durch ihre Unterschrift auf einer Kopie des Kündigungsschreibens bestätigen.

     

    Weigert sich die Mitarbeiterin, den Empfang des Kündigungsschreibens zu quittieren, sollte es vor Zeugen - etwa einer anderen Praxismitarbeiterin - übergeben werden. Kann das Kündigungsschreiben - etwa wegen Krankheit oder Urlaub - nicht persönlich übergeben werden, ist es sinnvoll, das Schreiben per Boten überbringen zu lassen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Bote das Kündigungsschreiben liest und das Schreiben in dessen Anwesenheit in einem Briefumschlag verschlossen wird.

     

    PRAXISHINWEIS |  Behalten Sie eine Kopie der Kündigungserklärung, auf welcher der Bote den Inhalt des Schreibens bestätigt. Von der Übersendung mit der Post ist abzuraten: Bei einem einfachen Brief können Sie nämlich nicht beweisen, dass dieser der Mitarbeiterin tatsächlich zugegangen ist.

     

    Übersendung per Übergabe-Einschreiben

    Bei einem Übergabe-Einschreiben kommt es für den Zeitpunkt des Zugangs auf die tatsächliche Übergabe an. Trifft der Postbote die Mitarbeiterin nicht an und hinterlässt lediglich einen Benachrichtigungszettel, geht das Kündigungsschreiben erst dann zu, wenn es von ihr bei der Post abgeholt wird.

     

    Übersendung per Einwurf-Einschreiben

    Beim Einwurf-Einschreiben besteht das Problem, dass durch den Auslieferungsbeleg in einem Arbeitsgerichtsprozess nicht bewiesen werden könnte, dass das Kündigungsschreiben der Mitarbeiterin tatsächlich zugegangen ist. Sie als Arbeitgeber müssen im Zweifel beweisen, dass der Brief das Kündigungsschreiben wirklich enthalten hat - was kaum gelingen dürfte.

    Suchen Sie das Gespräch

    Auch wenn es juristisch nicht erforderlich ist, sollten Sie nach Ausspruch der Kündigung das Gespräch mit der entsprechenden Mitarbeiterin suchen. Ermöglichen Sie der Mitarbeiterin nach dem Kündigungsgespräch, nach Hause zu gehen. Sofern es die Einhaltung der Kündigungsfrist zulässt, sollte die Kündigung zu Beginn der Woche - jedenfalls nicht an einem Freitag - erfolgen, um die Mitarbeiterin nicht mit schlechten Nachrichten ins Wochenende zu schicken. Hat auch das Kündigungsgespräch die Wogen nicht geglättet, kann es zur Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin kommen.

    Kündigungsschutzgesetz beachten

    Vor Ausspruch der Kündigung sollte geprüft werden, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder gegebenenfalls gesetzliche Sondervorschriften aufgrund eines bestimmten Status des Arbeitnehmers zu beachten sind - etwa bei Auszubildenden oder werdenden Müttern.

     

    PRAXISHINWEIS |  Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind und die Gekündigte länger als sechs Monate in der Praxis beschäftigt war. Dann können Sie nur mit einem berechtigten Grund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes kündigen - also personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt.

     

    Der Inhalt des Kündigungsschreibens

    Das Kündigungsschreiben sollte den vollständigen Namen und die Adresse der Mitarbeiterin enthalten und aufführen, ab wann die Kündigung wirksam sein und somit das Arbeitsverhältnis enden soll. Kündigungsgründe müssen Sie nicht angeben - Ausnahmen gelten bei Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit und bei Schwangeren sowie Müttern bis zu vier Wochen nach der Entbindung. Das Kündigungsschreiben sollte auf nötige Eigenaktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung hinweisen. Zudem sollte es die Passage enthalten, wonach die Mitarbeiterin verpflichtet ist, sich recht-
zeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden (vgl. hierzu § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch III).

     

    Die Meldung muss spätestens drei Monate vor dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Erfährt die Arbeitnehmerin innerhalb eines kürzeren Zeitraums von ihrer Entlassung, muss sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes beim Arbeitsamt melden. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Mitarbeiterin zudem verpflichtet, sämtliche ihr überlassene Arbeitsmittel - zum Beispiel Arbeitskleidung oder Handy - an den Arbeitgeber auf dessen Verlangen herauszugeben.

    Wie formuliere ich ein Kündigungsschreiben?

    Nachfolgend finden Sie das Muster eines Kündigungsschreibens, das mit den jeweiligen Daten der Mitarbeiterin ergänzt werden muss.

     

    • Muster eines Kündigungsschreibens

    [Briefkopf Zahnarzt]

     

    Persönlich/Vertraulich

    Frau

    [Name und Anschrift der Arbeitnehmerin]

     

    [Ort, Datum]

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses

     

    Sehr geehrte Frau …,

     

    hiermit kündige ich Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum [Datum], vorsorglich und hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

     

    [fakultativ: Hiermit stelle ich Sie unwiderruflich mit sofortiger Wirkung von Ihrer Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche und Zeitkontenguthaben frei.]

     

    [fakultativ: Rückgabe von Gegenständen (was, wann, bei wem?)]

     

    [Begründung der Kündigung, sofern Kündigung eines Auszubildenden]

     

    Ich weise darauf hin, dass Sie sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - bei späterer Kenntnis mindestens drei Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes - persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden und eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung zu entfalten haben (§ 38 Abs. 1 SGB III).

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    __________________________

    [Unterschrift des Arbeitgebers]

     

     

    Ich bestätige den Erhalt der Kündigung.

     

    [Ort], den ______________

    ___________________________

    [Unterschrift der Arbeitnehmerin]

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 11 | ID 42370592