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  • 01.05.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    Private Krankenversicherung muss teurere Versorgung bezahlen

    Ein Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, sich für die kostengünstigere alternative Heilbehandlungsmethode im Zusammenhang mit Zahnersatz zu entscheiden. Konkret kann er sich gegen eine Modellgussprothese mit Teleskopkronen und zugunsten eines festsitzenden implantatgetragenen Zahnersatzes unter Verwendung von Disk-Implantaten entscheiden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln vom 29. März 2006, Az: 23 O 269/03 (Abruf-Nr. 061297).  

     

    Die Behandlung mit so genannten Disk-Implantaten ist eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherungen. Unter einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet. Davon ist wiederum auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Zach, Fachanwalt für Medizinrecht, Mönchengladbach)  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 11 | ID 95281