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  • 05.12.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    OVG Nordrhein-Westfalen: „Praxis für Zahnheilkunde und Implantologie“ nicht zulässig

    von RA Dr. Patrick M. Lissel, Dr. Rehborn Rechtsanwälte, München

    Der Grat zwischen erlaubter Information eines (Zahn-)Arztes und irreführender und damit berufswidriger Werbung ist oft schmal. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen hat nunmehr im Hinblick auf einen Zahnarzt festgestellt, dass die Verwendung der Bezeichnung „Praxis für Zahnheilkunde und Implantologie“ als irreführend anzusehen ist (Beschluss vom 26.09.2008, Az: 13 B 1165/08).  

     

    Das Oberverwaltungsgericht hatte den Sachverhalt anhand § 21 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift sind dem Zahnarzt sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Untersagt ist eine berufswidrige Werbung – insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch in anderen Berufsordnungen.  

     

    Führen von Zusätzen berufswidrig, wenn sie Patienten verunsichern

    In seiner Entscheidung berief sich das OVG zunächst auf die Rechtsprechung, nach der das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Patienten führen können, als berufswidrig anzusehen ist. Maßstab sei die Sicht der durch die betreffende Werbung angesprochenen Verkehrskreise und eines durchschnittlich informierten und verständigen Patienten.