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  • 07.11.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Naumburg: Kein Schadenersatz trotz konstruktiver Mängel einer Brücke

    Der Fall: Ein Patient hatte in mehreren Einzelschritten eine Brücke von Zahn 44 nach Zahn 46 über die Fehlstelle von Zahn 45 eingesetzt bekommen. Diese musste drei Jahre später wegen der Eröffnung eines Zugangs zum Zahn 46 entfernt werden, weil der Zahn behandlungsbedürftig erkrankt war. Nach Abschluss der Zahnbehandlung konnte die Brücke nicht weiter verwendet werden. Der Patient verklagte nun den Zahnarzt auf Schadenersatz, weil er behauptete, die Verankerung der Brücke an Zahn 44 sei für eine langfristige Haltbarkeit von 10 bis 15 Jahre zu kleinflächig gewesen.  

     

    Das Urteil: Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 4. September 2008 (Az: 1U1/08), dass der Patient keinen Anspruch auf Schadenersatz hat. Es sei kein Verstoß gegen den zahnärztlichen Behandlungsstandard nachgewiesen worden. Da die Brücke nach drei Jahren beanstandungsfreier Benutzung nicht wegen konstruktiver Mängel entfernt werden musste, fehle es auch an einem zurechenbaren Schaden. Der Patient trage in einem solchen Fall die Beweislast dafür, dass die entfernte Brücke bei fiktiv zutreffender Konstruktion nach Abschluss der Behandlung des Pfeilerzahns wiederverwendbar gewesen wäre. Urteil unter www.iww.de, Abruf-Nr. 083456  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 1 | ID 122739