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  • 07.11.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Minijobs: Für die Geringfügigkeitsgrenze zählen auch nicht gezahlte Lohnbestandteile

    Nicht nur bei Minijobs sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die Arbeitnehmer stets alle Gehaltsbestandteile erhalten, auf die sie Anspruch haben. Bei Minijobs verbirgt sich aber eine besondere Gefahr, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt. Denn ob steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung vorliegt, beurteilt sich allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Dabei ist die Geringfügigkeitsgrenze auch unter Einbeziehung tariflich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen. Dies hat der BFH am 29.05.2008, Az: VI R 57/05 (Abruf-Nr. 082469) entschieden.  

    Das Urteil

    Die Arbeitgeberin beschäftigte in den Jahren 1999 bis 2001 mehrere geringfügig Beschäftigte, die einen Monatslohn von 630 DM erhielten. Auf diese Arbeitsverhältnisse fand ein Manteltarifvertrag Anwendung, der unter anderem einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld vorsah. Die Arbeitgeberin zahlte dieses nicht aus und die Aushilfskräfte stellten auch keine entsprechenden Forderungen.  

     

    Trotzdem ist das Arbeitsentgelt der Aushilfskräfte nach dem Urteil des BFH nicht steuerfrei, denn unter Einbeziehung des tarifvertraglich geschuldeten Urlaubsgelds ist die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Es kommt damit nicht darauf an, ob und wann der Arbeitgeber das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitsentgelt tatsächlich zahlt und dieses dem Arbeitnehmer zufließt. Vielmehr ist allein auf das tatsächlich (tariflich) geschuldete Arbeitsentgelt abzustellen.  

    Praxishinweise

    Ein vergleichbarer Fall kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer geringer bezahlt wird, als dies im Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen ist. Sofern der Mitarbeiter einen höheren Entgeltanspruch hat, bezeichnet man die nicht ausgezahlte, aber geschuldete Differenz auch als Phantomlohn. Ein solcher Phantomlohn liegt im Übrigen auch vor, wenn vereinbarte Lohnbestandteile (zum Beispiel Urlaubsgeld oder Boni) oder in Ihrer Praxis übliche Lohnbestandteile (zum Beispiel Weihnachtsgeld) tatsächlich nicht ausgezahlt werden. Beachten Sie daher, dass diese Lohnbestandteile bei der Beurteilung der 400-Euro-Geringfügigkeitsgrenze einzubeziehen sind. Wird die 400-Euro-Grenze überschritten, kann das Arbeitsverhältnis nicht mehr als Minijob gewertet werden. Fällt dies bei einer Prüfung auf, ist die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen und von Steuern die logische Folge.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 9 | ID 122742