Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.03.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    BGH-Urteil zur Rechnungsstellung – Angabe eines Zahlungsziels sollte vermieden werden

    von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

    Auf vielen Rechnungen von Zahnärzten finden sich Formulierungen wie „Bitte zahlen Sie bis zum …“. Solche Formulierungen bringen keinen Vorteil, sie können sich aber nachteilig auswirken, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25. Oktober 2007 (Az: III ZR 91/07, Abruf-Nr. 073629) zeigt.  

    Der Fall

    Eine Physiotherapeutin hatte für ihre Leistungen einer Privatpatientin eine Rechnung über 543 Euro geschickt. Die Rechnung schloss mit dem Hinweis: „Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 5.10.2004 auf das rechts unten angegebene Konto.“ Die Patientin zahlte zunächst nicht, Mahnungen der Physiotherapeutin kamen nicht an. Schließlich schaltete die Physiotherapeutin einen Rechtsanwalt ein, der die Patientin erneut mahnte. Diese Mahnung erhielt die Patientin, woraufhin sie die Summe von 543 Euro, nicht jedoch die Zinsen und Rechtsanwaltskosten zahlte.  

    Das Urteil

    Der BGH entschied, dass die Patientin die geltend gemachten zusätzlichen Kosten bis auf einen geringen Teilbetrag nicht tragen muss. Begründung: Bis zur Einschaltung des Rechtsanwaltes sei kein Verzug eingetreten. Zinsen, Rechtsanwaltskosten etc. muss ein Schuldner nämlich nur tragen, wenn er in Verzug ist. Wann Verzug eintritt, bestimmt § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Schuldner „nach dem Eintritt der Fälligkeit“ gemahnt wird. Da die Patientin keine der Mahnungen erhalten hatte, die vor Einschaltung des Rechtsanwaltes versandt wurden, war sie nicht in Verzug gekommen.  

     

    Zwar sieht § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, dass Verzug auch ohne Mahnung eintritt, wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“. Laut BGH ist hierunter jedoch keine einseitige, sondern eine von beiden Parteien vereinbarte Zeitbestimmung zu verstehen. Der Zusatz einer solchen Zeitbestimmung nutzt Zahnärzten also nichts.  

    Konsequenzen der Entscheidung für die Praxis

    Mit Blick auf die Entscheidung des BGH sollten folgende Punkte im Rahmen der Rechnungsstellung beachtet werden: