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  • 01.11.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    Arzt haftet für Hygienemängel in der Praxis

    Kommt ein Patient in einer Arztpraxis, in der Hygienemängel bestehen, durch eine Infektion zu Schaden, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung nicht auf die unzureichende Hygiene zurückzuführen ist. Andernfalls haftet er für den Schaden. So lautet ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 2006 (Az: 5 U 1711/05).  

     

    Der Fall

    Eine Patientin erhielt in einer orthopädischen Arztpraxis Injektionen in den Nacken. Danach klagte sie im Nackenbereich über Schüttelfrost, Schweißausbrüche und Schmerzen. Eine Blutuntersuchung ergab den Befund eines Spritzenabszesses. Dieser beruhte auf einer Staphylokokken-Infektion in der Praxis. Ausgangsträger der maßgeblichen Keime war eine in der Praxis tätige Arzthelferin. Gleichartige Infektionen traten dann zeitnah bei weiteren Patienten der Praxis auf. Die Patientin forderte nun neben Verdienstausfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro von der Praxis.  

     

    Es stellte sich heraus, dass in der Praxis klare Hygienepläne fehlten und mündliche Hygieneanweisungen längerfristig nicht erteilt worden waren. Zudem wurden Desinfektionsmittel zum Teil nicht in ihren Originalbehältnissen aufbewahrt, sondern umgefüllt. Von vier überprüften Alkoholen waren zwei verkeimt und Durchstechflaschen mit Injektionssubstanzen wurden über mehrere Tage hinweg verwendet. Auch wurde ein Flächendesinfektionsmittel mit einer langen Einwirkungszeit zur Hautdesinfektion eingesetzt.  

     

    Die Entscheidung