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  • · Fachbeitrag · Praxishygiene

    Immer noch erlaubt: Abschließende Wischdesinfektion semikritischer Medizinprodukte

    von Dr. med. dent. Ulrike Oßwald-Dame, München, arsdensscribo.de

    | Ein klares Statement der Experten: Die abschließende Wischdesinfektion semikritischer Medizinprodukte in der Zahnarztpraxis ist derzeit weiter zulässig [1] und für Patienten sicher [2]. Praxen sollten aber die entsprechenden Vorgaben und aktualisierten Empfehlungen zum Aufbereitungsverfahren beachten, um die hygienische Sicherheit weiter zu gewährleisten. |

    Zur Erklärung

    Bei einer abschließenden Wischdesinfektion werden Oberflächen mit einem Wischtuch oder Ähnlichem, auf dem ein geeignetes Desinfektionsmittel aufgetragen wird, durch Wischen desinfiziert. Semikritische Medizinprodukte sind definitionsgemäß Medizinprodukte (MP), die mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut in Berührung kommen. Beispiele für semikritische MP in der Zahnarztpraxis sind Polymerisationslampen, Geräte zur Kariesdiagnostik, Aufsätze von Intraoralscannern und intraorale Kameras, Teleskopzangen, intraorale Röntgensensoren und Speicherfolien [3,4].

    Zum Hintergrund

    Im Oktober 2021 informierten die für MP zuständigen obersten Landesbehörden (Arbeitsgemeinschaft Medizinprodukte der Länder, kurz AGMP), das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Robert Koch-Institut (RKI) in einem Schreiben verschiedene ärztliche Organisationen darüber, dass die abschließende Wischdesinfektion aufgrund mangelnder Validierbarkeit nicht zulässig sei. Das Schreiben selbst hatte keine rechtliche Wirkung und ging auch nicht an Zahnärzte [4]. Trotzdem wurde damit auch für die Zahnmedizin eine Diskussion losgetreten und es entstanden Unsicherheiten, schließlich stand im Fokus der mangelnden Validierbarkeit die „manuelle mechanische Krafteinwirkung“, die für die „ausreichende Aufbringung des Desinfektionswirkstoffs“ erforderlich ist. „Dieser manuelle Verfahrensschritt müsste von jeder die Aufbereitung durchzuführenden Person in der jeweiligen Einrichtung für jedes so aufbereitete Medizinprodukt reproduzierbar belegt werden“ [5]. Das ist praxisfremd, da es „bis heute weder Verfahren noch Prüflabore für eine Validierung der abschließenden Wischdesinfektion“ gibt [6] und sie unnötig und teuer wäre [1].