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  • 01.11.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Anstellungsgenehmigung muss rechtzeitig und vom Praxisinhaber beantragt werden

    von Rechtsanwältin Ina Schwar, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Eine Genehmigung zur Anstellung eines Zahnarztes kann nur der Praxisinhaber selbst, nicht aber der anzustellende Zahnarzt beantragen. Die Entscheidung der Zulassungsgremien ergeht ausschließlich dem Inhaber gegenüber. Zudem ist ein Tätigwerden des anzustellenden Zahnarztes in der Praxis vor Erteilung der Genehmigung objektiv rechtswidrig. Dies hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in einem kürzlich ergangenen Beschluss vom 10. August 2007, Az. S 2 KA 94/07 ER (Abruf-Nr. 073354) entschieden.  

    Der Fall

    Ein niedergelassener Vertragszahnarzt beantragte Anfang 2007 die Genehmigung zur Anstellung einer Zahnärztin in seiner Praxis. Im Genehmigungsverfahren wies der Zulassungsausschuss (ZA) den Zahnarzt darauf hin, dass die anzustellende Zahnärztin erst dann vertragszahnärztlich tätig werden könne, wenn die Anstellungsgenehmigung erteilt worden sei. Eine rückwirkende Genehmigung der Anstellung sei ausgeschlossen. Im anschließend eingereichten förmlichen Genehmigungsantrag wurde der Arbeitsbeginn der anzustellenden Zahnärztin mit dem 20. Februar 2007 angegeben. Auch der dem Antrag beigefügte Arbeitsvertrag enthielt den Hinweis, die Zahnärztin trete zu diesem Datum als angestellte Zahnärztin in die Praxis ein.  

     

    Der ZA lehnte den Antrag des Zahnarztes auf Anstellungsgenehmigung in seiner Ende April 2007 stattfindenden Sitzung ab und verwies zur Begründung darauf, dass die anzustellende Zahnärztin bereits seit Februar 2007 in der Praxis des Antragstellers tätig sei und krankenversicherte Patienten behandele. Die anzustellende Zahnärztin sei daher zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ungeeignet, da sie ohne Genehmigung der Anstellung und wissentlich entgegen ausdrücklichem Hinweis gesetzlich versicherte Patienten bereits seit Februar 2007 behandelt habe.  

     

    Die gegen die Entscheidung des ZA eingelegten Widersprüche der beiden beteiligten Zahnärzte wies der Berufungsausschuss (BA) zurück. Die anzustellende Zahnärztin sei bereits nicht verfahrensbeteiligt, ihr Widerspruch daher unzulässig. Der Widerspruch des anstellenden Zahnarztes sei unbegründet, da der ZA den Antrag auf Anstellung der Zahnärztin zu Recht abgelehnt habe. Bei dieser lägen „schwerwiegende Mängel“ vor, die sie zur Teilnahme am System der vertragszahnärztlichen Versorgung ungeeignet erscheinen lassen.