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  • 07.11.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Abfindungen an Angehörige: Was ist aus steuerlicher Sicht angemessen?

    Bei der Überprüfung, ob Abfindungszahlungen an familienangehörige Arbeitnehmer aus steuerlicher Sicht angemessen sind, knüpft das Steuerrecht an die arbeitsrechtliche Rechtsprechung an. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.02.2008, Az: VIII B 83/07 (Abruf-Nr. 081721) hervor, wonach im Regelfall ein halbes Bruttomonatsgehalt für ein Beschäftigungsjahr nicht zu beanstanden ist. Die notwendige Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall schließt jedoch ein Abweichen keinesfalls generell aus.  

    Der Fall

    Das in erster Instanz angerufene Finanzgericht (FG) hatte im Urteilsfall den Abzug der Abfindungszahlung an einen nahen Angehörigen als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz aus zwei Gründen steuerlich nicht anerkannt:  

     

    Zum einen hatte es die betriebliche Veranlassung deshalb verneint, weil zeitliche Umstände (Praxisaufgabe) für eine maßgebliche private Veranlassung sprachen. Zum anderen hatte das FG die gezahlte Abfindung im Verhältnis zum zuletzt gezahlten Jahresgehalt als zu hoch und damit weder dem Grunde noch der Höhe nach als betrieblich veranlasst angesehen. Der BFH schloss sich in der oben zitierten Entscheidung der Rechtsauffassung des FG an.  

    Fazit

    Verträge zwischen nahen Angehörigen – wie insbesondere zwischen Ehegatten – sind in der Regel steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sogenannter Fremdvergleich). Dies gilt nach dem Urteil des BFH im Grundsatz auch hinsichtlich der Abfindungsregeln. Hierzu folgendes Beispiel:  

     

    Ein Zahnarzt beschäftigt seit 10 Jahren seine Ehefrau im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Der monatliche Arbeitslohn beträgt 400 Euro brutto. Die BFH-Richter würden im Regelfall eine Abfindung in Höhe von 2.000 Euro (10 x 200 Euro) als angemessen ansehen.