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  • 01.07.2005 | Aktuelle Gesetzgebung

    Kündigungsfristen auch bei Altmietverträgen über Wohnraum nur noch drei Monate

    Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen von Wohnraummietverträgen durch den Mieter drei Monate – unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis schon besteht. Von dieser Frist kann zu Lasten des Mieters nicht abgewichen werden. Zu seinen Gunsten können jedoch kürzere Fristen vereinbart werden.  

     

    Der Bundestag hat nun neue Kündigungsfristen auch für Altmietverträge beschlossen. Danach gilt seit dem 1. Juni 2005 Folgendes: Auch für Mietverträge über Wohnraum, die bis zum 1. September 2001 abgeschlossen wurden, gilt die neue Kündigungsfrist von drei Monaten, selbst wenn in den Altverträgen wesentlich längere Fristen formularmäßig vereinbart sind. Hinweis: Haben Vermieter und Mieter in einem „Altvertrag“ seinerzeit eine längere Kündigungsfrist als drei Monate individuell verhandelt und vereinbart (etwa durch handschriftlichen Zusatz), gilt die längere Frist auch weiterhin.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 18 | ID 95318