01.12.2001 · Fachbeitrag · 630-Mark-Jobs
„Phantomlohn“-Falle bei der Sozialversicherung
Eine Beschäftigung ist bekanntlich geringfügig, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche ausgeübt und mit maximal 630 DM (künftig 325 €) im Monat abgegolten wird. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber nur geringe, pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss (12 Prozent Rentenversicherung; gegebenenfalls 10 Prozent Krankenversicherung, wenn der Mitarbeiter gesetzlich krankenversichert ist). Bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung fällt zudem keine Lohnsteuer an, ansonsten wird nach Lohnsteuerkarte besteuert oder eine Lohnsteuerpauschalierung vorgenommen.
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