· Fachbeitrag · Vertretervertrag
Rechtsprechung 2000 bis 2025: Außerordentliche Kündigung durch Versicherungsvertreter
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen
Für Versicherungsvermittler hat sich in den letzten 25 Jahren viel verändert. Weitgehend unberührt sind die §§ 84 ff., 92 HGB, die das Innenverhältnis zwischen selbstständig tätigem Vermittler und Versicherer oder Vermittlerorganisation regeln. Gerichte konnten daher Leitlinien zu klassischen „Dauerbrennern“ im Vertriebsrechtsalltag wie der fristlosen Kündigung weiter ausformen. VVP liefert als Rüstzeug für den Ernstfall in einer dreiteiligen Reihe einen Rechtsprechungsreport zur fristlosen Kündigung über die letzten 25 Jahre. In Teil 3 geht es um die Gründe des Vertreters.
Einstellung eines Tarifwerks
Nach Ansicht des OLG Köln rechtfertigte die Schließung eines Tarifwerks innerhalb des Konzerns im Rahmen einer Umstrukturierung keine außerordentliche Kündigung: Dem Vermittler sei es jedenfalls für den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen, vergleichbare Produkte anderer Konzerngesellschaften zu vermitteln, selbst wenn dies zu gewissen Nachteilen geführt hätte (OLG Köln, Urteil vom 09.02.2000, Az. 5 U 92/99, Abruf-Nr. 253746).
Ablehnung von Anträgen
Die Ablehnung von Anträgen durch den Unternehmer kann nach Abmahnung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen, wenn der Unternehmer ständig ohne ersichtlichen Grund und damit willkürlich den Abschluss ihm angetragener Geschäfte ablehnt und so die Vermittlungsbemühungen des Handelsvertreters immer wieder zunichte macht. Eine solche willkürliche Ablehnung muss aber konkret dargelegt und nachgewiesen werden. Nur pauschale Behauptungen in dieser Richtung genügen nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2005, Az. I-16 U 161/04, Abruf-Nr. 253745).
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