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  • 29.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253746

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 09.02.2000 – 5 U 92/99

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.02.2000, Az. 5 U 92/99

    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. April 1999 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 231/98 - abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

     
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    Tatbestand

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    Der Kläger war seit 1988 für die Rechtsvorgänger der Beklagten (E. bzw. D.-E. Versicherung) als Versicherungsagent tätig. In dem 1990 ergänzenden Agen­turvertrag ist zur Vertragsdauer folgendes geregelt:

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    "Das Vertragsverhältnis kann im ersten Jahr der Vertrags­dauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten Jahr mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von drei Jahren ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluß eines Kalen­der­­vierteljahres möglich. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren ist die Kündigung nur mit einer Frist von sechs Mona­ten zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig."

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    Mit Rundschreiben vom 9. Februar 1998 teilte die D.-E. Versicherung die Schließung des Tarifwerkes zum 31. Mai 1998 bzw. 30. Juni 1998 mit. Die Versicherungs­agenten wurden gebeten, ab sofort nur noch nach den Tarifen der O. Leben bzw. Sachversicherung abzuschließen. Im April 1998 wurde dem Kläger angeboten, den Agenturvertrag durch Abschluß einer Ergänzungsvereinbarung mit der O. Versicherungsbank T. fortzusetzen. Das lehnte der Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 1998 ab und erklärte im Schrei­ben vom 15. Juli 1998 die Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

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    Der Kläger hat erstinstanzlich - nach teilweiser Klagerück­nahme - die Feststellung begehrt, daß das Agenturverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 15. Juli 1998 beendet worden ist. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausge­führt, die Fort­setzung des Vertrages sei ihm nicht zumut­bar, da mit der Einstellung der Lebens­ver­sicherungstarife und eines Groß­teils der Sachtarife ein wesentlicher Gegenstand des Agen­turvertrages weggefallen sei. Das Angebot, für die O. tätig zu sein, sei nicht akzeptabel, weil er sich als Ausschließlichkeitsagent nicht einem Gleichordnungskonzern unterwerfen wolle, der das Direktversicherungsgeschäft be­treibe. Es sei auch nicht hin­nehmbar, daß seine Vertrags­partner - wie vorgesehen - die von ihm zugeführten Bestände anderweitig verwalten wollten; außerdem bestehe die Gefahr, daß seine Bestände innerhalb des Konzerns auf den Direkt­versicherer umgedeckt würden. Die Beklagten haben demgegenüber die fristlose Kün­di­gung nicht für gerechtfertigt gehalten.

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    Das Landgericht hat der Feststellungsklage mit der Begrün­dung, der Kläger habe sich auf die grundlegenden gesell­schaftlichen Veränderungen bei den Beklagten nicht einlas­sen müssen, stattgegeben. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

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    Sie vertreten weiterhin die Auffassung, ein Grund für eine fristlose Beendigung des Agenturvertrages liege nicht vor. Der Kläger habe schon ab Oktober 1997 die Möglichkeit gehabt, Produkte der O. zu vermitteln. Eventuelle Pro­visionsverluste wären ausgeglichen worden. Die Einglie­derung in den L.-Konzern wäre für den Kläger - entgegen seiner Darstellung - eher vorteilhaft gewesen, weil es sich um einen leistungsstarken und verkaufsträchtigen Konzern handele. Die gegenteilige Argumentation des Klägers sei unzutreffend. Jedenfalls verbiete es die Treuepflicht des Klägers, sich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Agenturvertrag zu lösen.

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    Die Beklagten beantragen,

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    die Klage unter entsprechender Abänderung der ange­fochtenen Entscheidung abzuweisen.

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    Der Kläger beantragt,

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    die Berufung zurückzuweisen.

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    Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Schon allein die Schließung der Tarife begründe - so meint der Kläger - ein Recht zur fristlosen Kündigung des Agenturvertrages, denn ohne Abschluß der im April 1998 angebotenen Ergänzungsvereinbarung wäre der Agenturvertrag nur noch eine inhaltslose Hülle gewesen, der ihm kaum noch die Möglichkeit eröffnet hätte, Provisionen zu verdienen. Bei den Produkten der O. habe es sich auch nicht um gleichwertige Produkte gehandelt.

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    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochte­nen Urteils und auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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    Entscheidungsgründe

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    Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

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    Die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 15. Juli 1998 hat den Agenturvertrag nicht mit sofortiger Wirkung beendet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die fristlose Kündigung in angemessener Zeit nach Kenntnis der die Kündigung nach seiner Auffassung rechtfertigenden Tat­sachen ausgesprochen hat oder ob die Kündigung schon daran schei­tert, daß der Kläger insoweit zu lange zugewartet hat (vgl. BGH, WM 1983, 820, 821; BB 1992, 1162, 1163). Jeden­falls hat der Kläger keine hinreichenden Gründe für eine fristlose Kündigung des Agenturvertrages dargetan. Nicht anders als gemäß § 626 Abs. 1 BGB ist ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Handelsvertreterver­trages nach § 89 a HGB nur dann gegeben, wenn dem Kündigen­den unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile das Ab­war­ten bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 89 a, Rdn. 6). Nach den Vereinbarungen der Parteien konnte der Agenturvertrag, der über mehr als fünf Jahre bestand, mit einer Frist von sechs Monaten für den Schluß eines Kalendervierteljahres gekün­digt werden; das steht mit der gesetzlichen Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB in Einklang. Der Kläger hätte es in der Hand gehabt, den Agenturvertrag mit Wirkung zum 31. De­zember 1998 ordentlich zu kündigen, da er noch deut­lich vor Ablauf des Monats Juni 1998 von den anstehenden Ver­ände­rungen im Geschäftsbereich der Beklagten unter­rich­tet war, was sein Schreiben vom 15. Juni 1998 belegt. Bis zum diesem Zeitpunkt war dem Kläger nach Auffassung des Senats ein Festhalten am bisherigen Agenturvertrag zumut­bar.

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    Daß der Kläger ohne Abschluß der Ergänzungsvereinbarung neue Versicherungsverträge nicht mehr hätte abschließen können, weil das Tarifwerk der D.-E. Versiche­rung in den Bereichen Lebensversicherung und Sachver­si­che­rung ein­ge­­stellt wurde, kann deswegen für die Berech­tigung einer außerordentlichen Kündigung nicht von ent­schei­dender Be­deutung sein, weil nach dem Vortrag der Beklagten schon seit Oktober 1997 die Möglichkeit bestand, auch ohne den Abschluß der Ergänzungsvereinbarung Verträge für die O. zu vermitteln. Für seine gegenteilige Behauptung hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Es ist mithin davon auszu­gehen, daß der Kläger seine bisherige Tätigkeit grund­sätz­lich zumindest ohne wesentliche Einschränkungen for­tsetzen konnte. Daß es nicht einmal für eine Über­gangs­zeit von nur sechs Monaten zumutbar gewesen sein soll, statt Lebens- und Sach­versicherungen der D.-E. solche der O. zu vermitteln, ist für den Senat nicht erkennbar. Daß - wie der Kläger im nicht nachge­las­se­nen Schriftsatz vom 21. De­zem­ber 1999 ausführt - die Tarife beider Versicherer ins­be­son­dere im Kfz-Geschäft nicht ver­gleichbar seien, die Regulierungspraxis der O. "bekla­genswert" sei und es Probleme bei den Provisions­abrech­nungen mit der O. gegeben habe, mag für eine langfristi­ge Bindung an die O. von Bedeutung sein, recht­fertigt es jedoch nicht, die Vermit­t­lung solcher Verträge für einen Zeitraum von nur wenigen Mo­naten als unzumutbar zu betrachten. Sofern tatsächlich - wie der Kläger vor­trägt - Produktschulungen er­for­derlich gewesen sein sollten, um Ver­träge der O. ver­mit­teln zu kön­nen, ist nicht ersichtlich, was dagegen gesprochen hät­te, an solchen Schulungen im eigenen Interesse teil­zunehmen. Auch daß der Kläger seinen Kunden zusätzlich hätte ver­deut­lichen müssen, warum er nunmehr Verträge der O. vermittelt, die - wie er vorträgt - über die Beklagten hät­ten policiert werden müssen, ist für eine Übergangszeit hin­nehmbar. Soweit der Kläger ferner darauf hinweist, er hätte, ohne dafür ein Entgelt verlangen zu können, auf Anweisung der Beklagten die bestehenden Verträge bei der O. abzu­decken, bleibt er eine plausibele Erklärung dafür schul­dig, daß die Beklagten ihm auch ohne Unter­zei­ch­nung der Ergän­zungs­vereinbarung rechtswirksam eine entspre­chende Anwei­sung, die er zu befolgen gehabt hätte, erteilen konnten. Der bestehende Agenturvertrag gibt dafür nach Auffassung des Senats nichts her.

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    Auch soweit dem Kläger für eine Übergangszeit von sechs Monaten gewisse Nachteile verblieben wären, hätte er diese hinnehmen können und auch müssen. Bei der Abwägung, ob die Fortsetzung eines Vertragsverhältnis wenigstens bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist, sind auch die Belange des Vertragspartners zu berück­sichtigen. Dem unternehmerischen Entschluß, eine Konzern­ver­­bindung einzugehen und als Folge davon das Tarifwerk der D.-E. einzustellen, muß im Rahmen der Abwägung, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Agentur­­vertrages vorliegt, angemessen Rechnung getragen wer­den. Insoweit steht die unternehmerische Entscheidung zur Umstrukturierung nicht zur Diskussion. Es ist allein zu fragen, ob die Beklagten ausrei­chend dafür Sorge getragen haben, den von der Umstrukturie­rung betroffenen Agenten auch dann eine Grundlage für die vorübergehende Fortsetzung ihrer Tätigkeit zu geben, wenn sie auf die veränderten Bedingungen nicht einzugehen bereit waren und sich von der Beklagten trennen wollten. Dem sind die Beklagten - wie dar­gelegt - jedoch nachgekommen. Etwaige Provisions­dif­feren­zen wären zudem - das hat der Kläger selbst vorge­tragen (GA 75) - bis Ende 1998 voll ausgeglichen worden. Bei dieser Sach­lage ist es nach Auffassung des Senats auch hinnehmbar, daß der Kläger, wenn er entsprechend dem Angebot der Beklag­ten zunächst bis Ende des Jahres 1998 Verträge der O. vermittelt hätte, anschließend bei Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten seinen Kunden Produkte einer wiederum anderen Versicherung hätte anbieten müssen. Daß er dadurch zwingend sowohl einen Vertrauens- als auch einen Umsatzverlust gemacht hätte, ist nicht schlüs­sig dargelegt. Vielmehr kann davon ausgegangen wer­den, daß der bereits seit vielen Jahren in der Versi­che­rungs­branche tätige Kläger, der nach dem unwidersprochen geblie­benen Sach­vor­trag der Beklagten in der Klageerwi­de­rung auch Versi­cherungen anderer Versi­che­­rungsunternehmen vermittelt hat, seinen Kunden die Gründe für den Wechsel plausibel hätte erklären können und sich auf diese Weise deren persönliches Vertrauen erhalten hätte.

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    Auch die übrigen, vom Kläger bereits erstinstanzlich vorge­tra­­genen Gründe sind nicht geeignet, eine fristlose Kün­di­gung zu rechtfertigen. Daß er sich bei Abschluß der Änderungsver­ein­barung als Ausschließ­lich­keits­agent einem Gleich­ord­nungs­konzern, der das Direktversiche­rungsgeschäft betreibt, zu unterwerfen gehabt hätte, hat schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil der Kläger die Vertrags­änderung abge­lehnt hat und es somit nur darum geht, ob ihm die Fortsetzung des bisherigen Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung zumut­bar war. Das gilt gleichermaßen für die Verwaltung der Bestände durch andere Unternehmen. Daß die Bestände inner­halb des Konzerns auf den Direktversicherer umgedeckt wer­den könnten, hätte - wenn diese Vermutung des Klägers zutref­fen würde - allen­falls langfristig nachhaltige Aus­wir­kungen auf das Tätig­keitsfeld des Klägers haben können, nicht jedoch für einen Zeitraum von nur sechs Monaten.

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    Nach allem kann die Feststellungsklage des Klägers keinen Erfolg haben, so daß die Entscheidung des Landgerichts abzu­­ändern und die Klage abzuweisen ist.

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    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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    Berufungsstreitwert

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    und Wert der Beschwer des Klägers: 40.000,- DM

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    (50% des behaupteten Ausgleichsanspruchs von 80.000,- DM, deren Vorbereitung die Feststellungsklage im wesentlichen dient)