20.03.2025 · Nachricht ·
Personalmanagement
Will ein potenzieller Kunde nicht von einer weiblichen Mitarbeiterin,
sondern von einem Mann betreut werden, müssen Sie als Arbeitgeber im Rahmen Ihrer Reaktionsmöglichkeiten den aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) resultierenden Schutzpflichten nachkommen. Tun Sie das nicht, drohen AGG-Entschädigungsforderungen und -zahlungen an Ihre Mitarbeiterin, wenn sie eine Benachteiligung geltend macht. Das lehrt eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg.
10.03.2025 · Fachbeitrag ·
Büroorganisation/Mitarbeiterbeteiligung
Die Zahlen des Statistischen Bundesamtes kündigen es schon an: In den kommenden 13 Jahren wird sich die Fachkräftelücke von derzeit zwei Mio. auf 6,8 Mio. erhöhen. Das ist eine dramatische Entwicklung, die mit der ...
06.03.2025 · Fachbeitrag ·
Barrierefreiheitsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28.06.2025 in Kraft und setzt die Anforderungen der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie um. Das BFSG bedeutet für Versicherungsvermittler eine erhebliche ...
03.03.2025 · Nachricht ·
Personalmanagement
Vereinbart ein Unternehmen mit einem Mitarbeiter eine Probezeit, die der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist das in der Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam. Das Unternehmen kann das Arbeitsverhältnis trotzdem ordentlich kündigen, so das BAG.
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24.02.2025 · Fachbeitrag ·
Vergütung
Es kommt immer wieder vor, dass Sie ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen und den Mitarbeiter trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit freistellen. Die Frage, die sich hier anschließt, lautet: Können ...
18.02.2025 · Nachricht ·
Mutterschutz
Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der
sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser ...
14.02.2025 · Nachricht ·
Entgeltfortzahlung/Krankenversicherung
Ein Beschäftigungsverhältnis wird erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen im Fall eines Mannes entschieden, der einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte, die Arbeit aber nie antrat, sondern sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete.