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  • · Fachbeitrag · Vereinsregister

    Wann kann ein Notvorstand bestellt werden?

    | Ein Notvorstand kann nicht nur dann bestellt werden, wenn es an rechtlich zur Vertretung des Vereins befugten Vorstandsmitgliedern fehlt, sondern auch dann, wenn eingetragene Vorstandsmitglieder bestreiten, tatsächlich zum Vorstand bestellt worden zu sein. Das hat das OLG Zweibrücken im Fall eines insolventen Vereins klargestellt. |

     

    Ein Mitglied hatte beim Vereinsregister Antrag auf Bestellung eines Notvorstands gestellt, weil es den Verein auf Feststellung verklagen wollte und zudem verschiedene finanzgerichtliche Verfahren gegen den Verein anhängig waren. Das Registergericht hatte die Bestellung abgelehnt, weil nicht ersichtlich war, dass der eingetragene Vorstand zurückgetreten sei. Dieser bestritt aber, überhaupt zum Vorstand gewählt worden zu sein.

     

    Nach Auffassung des OLG spielt es keine Rolle, ob der Vorstand tatsächlich vertretungsberechtig war. Nach § 29 BGB muss ein Notvorstand bestellt werden, wenn „die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen“. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn keine zur Vertretung befugte Person mehr im Rechtssinn Vorstand ist. Es genügt, dass sämtliche Vorstandsmitglieder sich darauf berufen, sie hätten ihre Ämter wirksam niedergelegt, sie hätten das Amt niemals angetreten oder tatsächlich jegliche Vorstandstätigkeit ernsthaft und endgültig verweigert. Dann muss ein Notvorstand bestellt werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.7.2013, Az. 3 W 50/13; Abruf-Nr. 140275).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 2 | ID 42499191