· Fachbeitrag · Satzung
Satzungsgestaltung (Teil 6): Problemfällen der Vereinspraxis gut vorbeugen
| Die Bedeutung der Vereinssatzung für die praktische Vereinsorganisation ist kaum zu unterschätzen. Unsere Beitragsreihe zeigt die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf und gibt Empfehlungen für die Satzungsgestaltung. Teil 6 dreht sich um Lösungen für typische Probleme, die in Vereinen häufig konfliktbehaftet sind. |
Vorstand unterlässt Einberufung der Mitgliederversammlung
Für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist ‒ wenn die Satzung nichts anderes bestimmt ‒ der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl (im Sinne des BGB, also laut Eintrag im Vereinsregister) zuständig und berechtigt. Die Satzung muss hier also zunächst keine weiteren Regelungen treffen.
Grundsätzlich ist für die Einberufung kein gültiger Vorstandsbeschluss erforderlich. Besteht der Vorstand aus mehreren vertretungsberechtigten Mitgliedern, sollte die Satzung die Zuständigkeit eingrenzen oder einen Beschluss des Vorstands verlangen, damit es bei Konflikten im Vorstand nicht zu konkurrierenden Einladungen kommt.
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