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  • · Fachbeitrag · Vereinsregister

    Aus Finanzbedarf ergibt sich noch kein wirtschaftlicher Zweck

    | Dass sich aus den Satzungszwecken eines Vereins ein entsprechender Finanzbedarf ergibt, ist noch kein Hinweis darauf, dass der Verein im Hauptzweck eine wirtschaftliche Ausrichtung hat. Das hat das KG Berlin entschieden und einem Verein die Eintragung ins Vereinsregister zugestanden. |

     

    Das Registergericht hatte die Eintragung eines Vereins unter anderem deswegen abgelehnt, weil die Vergütungsregelungen für Vorstand und Aufsichtsrat auf eine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins hindeuteten. Das KG vertrat dagegen die Auffassung, dass es noch nicht als Hinweis auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gewertet werden darf, wenn die Satzungszwecke einen entsprechenden Finanzbedarf des Vereins ergeben (etwa für Öffentlichkeitsarbeit oder die Beratung von Betroffenen). Es genügt, wenn der Verein versichert, die entsprechenden Leistungen würden unentgeltlich angeboten (KG Berlin, Beschluss vom 23.6.2014, Az. 12 W 66/12; Abruf-Nr. 142267).

     

    Wichtig | Auch dass Sponsoringgelder als Vereinsmittel akquiriert werden dürfen, spricht für das Gericht nicht von vornherein gegen den ideellen Charakter des Vereins. Sponsoringgelder müssen nämlich nach Auffassung des KG nicht mit einer Gegenleistung verbunden sein.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 1 | ID 42842682