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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Wirtschaftsverein: Bundesregierung plant Gesetzesreform

    | Die Bundesregierung plant eine Gesetzesreform zum Wirtschaftsverein. Im Entwurf eines „Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften“ hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Reformvorschlag vorgelegt, mit dem klargestellt werden soll, unter welchen Voraussetzungen ein wirtschaftlicher Verein die Rechtsfähigkeit erhalten kann. |

     

    Der Stand der Dinge

    Nach § 22 BGB kann einem wirtschaftlichen Verein die Rechtsfähigkeit durch das Bundesland verliehen werden, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist oder wenn es für den Verein unzumutbar ist, seinen Zweck in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu verfolgen. Bisher ist der Wirtschaftsverein aber eine seltene Ausnahme. In der Praxis wird nur Forstbetriebsgemeinschaften und landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften als wirtschaftlichen Vereinen die Rechtsfähigkeit verliehen.

     

    Die Reformbestrebungen und -ziele

    Das BMJ soll künftig durch Rechtsverordnung regeln können, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass dem Verein die Rechtsfähigkeit zu verleihen ist, weil es für ihn unzumutbar ist, den Vereinszweck in einer anderen Rechtsform zu verfolgen. Als Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit können dabei Anforderungen an die Mitgliederstruktur, die Satzung und die Betätigung des Vereins festgelegt werden. Insbesondere können auch Rechnungslegungspflichten begründet werden sowie Mitteilungspflichten gegenüber dem Land, das für die Verleihung zuständig ist.

     

    Der wirtschaftliche Verein soll nicht dahin fortentwickelt werden, dass er die Regelrechtsform für wirtschaftliche Betätigungen wird. Es soll dabei bleiben, dass der wirtschaftliche Verein nur für solche Fälle in Betracht kommt, in denen eine andere Rechtsform nicht zumutbar ist. Das BMJ lehnt auch eine eingeschränkte Öffnung für wirtschaftliche Zwecke ab. Es hält nichts davon, eine gesetzliche Regelung zu treffen, dass bis zu einem bestimmten Höchstbetrag eine wirtschaftliche Betätigung als zulässiger Nebenzweck gilt.

     

    Die Bestimmungen im BGB zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an wirtschaftliche Vereine sollen verständlicher gefasst und konkretisiert werden. Insbesondere soll die Neuregelung von § 22 BGB dazu führen, dass die Verleihungspraxis bundesweit vereinheitlicht wird.

     

    Weiterführender hinweis

    • Den Entwurf eines „Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften“ finden Sie auf vb.iww.de h→ Abruf-Nr. 191467
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 17 | ID 44477150