· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Wann kann ein Notvorstand bestellt werden?
Die Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB ist eine Sonderregelung, die von der Rechtsprechung eng ausgelegt wird. Ein Fall vor dem KG Berlin zeigt die Anforderungen an die Bestellung.
Über diesen Fall hatte das KG Berlin zu entscheiden
Der Fall betraf einen Verein, dessen Vorstandsmitglieder wegen Ablauf der Amtszeit ausgeschieden waren. Die Neuwahl des Vorstands war unwirksam, weil zur Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß eingeladen worden war. Der alte Vorstand war aber bereits aus dem Vereinsregister gelöscht. Vor dem KG ging es um die Frage, ob in dem Fall vom Amtsgericht ein Notvorstand bestellt werden kann.
Darum hat das KG die Bestellung eines Notvorstands bejaht
Das KG Berlin hat das im konkreten Fall bejaht (KG Berlin, Beschluss vom 02.12.2025, Az. 22 W 46/25, Abruf-Nr. 252713). Es hat klargestellt, dass die Bestellung eines Notvorstands durch das Amtsgericht nur im Sonderfall in Frage kommt. Nämlich dann, wenn
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