25.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252713
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 02.12.2025 – 22 W 46/25
Die für eine Notvorstandsbestellung erforderliche Dringlichkeit ist gegeben, wenn im Register kein Vorstand mehr eingetragen ist, so dass die Ladung einer Mitgliederversammlung ausscheidet, und der für Lohnzahlungen notwendige Zugriff auf die Bankkonten des Vereins nicht möglich ist.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
13.10.20225 [richtig: 13.10.2025] - Az.: VR 19010 B - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Randnummer1
Der Beteiligte zu 1) ist im Jahr 1998 errichtet worden und seit dem Jahr 1999 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Als Zweck weist die Satzung die Förderung und soziale Reintegration sowie die Förderung und Unterstützung der Bildung von Senioren und Jugendlichen aus. Zuletzt waren als Vorstand vier Personen in das Vereinsregister eingetragen.
Randnummer2
Mit am 23.5.2024 verkündetem Urteil entschied das Landgericht Berlin II, dass der dortige Kläger, der hiesige Beteiligte zu 2), nach wie vor Mitglied des Vereins und die als Vorstand ins Vereinsregister eingetragenen Personen nicht Vorstand des Vereins seien. Letzteres hat es damit begründet, dass laut § 8 Abs. 6 der Satzung die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt würden, sodass die in 2021 gewählten Vorstandsmitglieder des Vereins wegen Ablauf der Amtszeit nicht mehr im Amt seien. Der der Wiederwahl zugrundeliegende Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 18.2.2023 stelle sich als unwirksam dar, nachdem ein Mitglied – der Beteiligte zu 2) - nicht ordnungsgemäß geladen worden sei und ferner ein Nichtmitglied teilgenommen habe.
Randnummer3
Mit Schreiben vom 18.2.2025 lud der Verein zu einer Mitgliederversammlung für den 15.3.2025 ein. Ein Schreiben vom 22.2.2025 enthält eine Ergänzung zur Einladung vom
18.2.2025.
Randnummer4
Unter dem 12.3.2025 beantragte der Beteiligte zu 2) unter Verweis auf das o.g. Urteil des Landgerichts Berlin II beim Amtsgericht Charlottenburg, ihn als Notvorstand des Beteiligten zu 1) in das Vereinsregister einzutragen. Auf den Hinweis des Registergerichts, dass als Notvorstand nur eine neutrale Person in Betracht komme, meldeten sich im weiteren Verlauf die Beteiligten zu 3) und 4) und erklärten sich zur Übernahme der Aufgabe des Notvorstands bereit.
Randnummer5
Laut Protokoll vom 15.3.2025 wurde auf der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) unter anderem ein neuer Vorstand gewählt. Ferner wurde der Beteiligte zu 2) aus dem Verein ausgeschlossen.
Randnummer6
Mit Beschluss vom 8.4.2025 wies das Kammergericht (Az.: 24 U 84/24) die Berufung des Beteiligten zu 1) gegen das o.g. Urteil des Landgerichts Berlin II zurück.
Randnummer7
Unter dem 22.5.2025 meldete der Beteiligte zu 1) die Eintragung des auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 neu gewählten Vorstandes – der Beteiligten zu 5) bis 8) - beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an.
Randnummer8
Mit Klageschrift vom 22.7.2025 erhob der Beteiligte zu 2) gegen den Beteiligten zu 1) Klage beim Amtsgericht Neukölln (Az. 11 C 198/25), mit der er begehrte festzustellen, dass der Ausschließungsbeschluss unwirksam sei. Mit Schriftsatz vom 13.8.2025 erweiterte er die Klage um die Feststellung, dass sämtliche auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 getroffenen Beschlüsse unwirksam seien.
Randnummer9
Am 4.9.2025 löschte das Amtsgericht Charlottenburg nach vorheriger Anhörung die zuletzt als Mitglieder des Vorstands des Beteiligten zu 1) eingetragenen Personen aus dem
Randnummer10
Vereinsregister.
Randnummer11
Mit Beschluss vom 13.10.2025 setzte das Amtsgericht Charlottenburg das Verfahren über die Anmeldung vom 22.5.2025 zur Eintragung der Vorstandsänderung aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 unter Verweis auf die vor dem Amtsgericht Neukölln anhängige Klage gegen diesen Beschluss aus. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch den zuständigen Einzelrichter mit Beschluss vom 21.11.2025 (Az: 22 W 47/25) zurückgewiesen.
Randnummer12
Ebenfalls mit Beschluss vom 13.10.2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Beteiligten zu 3) und 4) zum Notvorstand des Beteiligten zu 1) bestellt und den Wirkungskreis auf die Einberufung, Leitung und Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands beschränkt. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass der Verein derzeit ohne gesetzlichen Vorstand sei, wobei eine Eintragung der mit Antrag vom 22.5.2025 angemeldeten Beteiligten zu 5) bis 8) im Hinblick auf die dortigen Eintragungshindernisse und die erfolgte Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht komme.
Randnummer13
Mit am 24.10.2025 eingegangenem Schreiben legten die Beteiligten zu 5) bis 8) Beschwerde gegen den Beschluss ein und begründeten diese damit, dass die Bestellung eines Notvorstandes nicht erforderlich sei, weil ein gesetzlicher Vorstand des Beteiligten zu 1) auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 gewählt worden sei.
Randnummer14
Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Beschwerden durch Beschluss vom 27.10.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Randnummer15
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
Randnummer16
1. Die Beschwerden sind zulässig.
Randnummer17
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts über die Bestellung des Notvorstands findet die Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG statt (vgl. etwa BeckOGK/Segna, 1.1.2025, BGB § 29 Rn. 28).
Randnummer18
Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist eingehalten.
Randnummer19
Auch die erforderliche Beschwerdebefugnis liegt vor. Die Beschwerde steht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen den Beschluss, mit dem ein Notvorstand bestellt wird, sind neben dem Verein die Vorstands- und Vereinsmitglieder zur Beschwerde berechtigt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 3Z BR 78/96 –, juris LS 2). Dies trifft vorliegend jedenfalls auf den Beteiligten zu 7) zu, der zuletzt schon Vorstand des Beteiligten zu 1) war und dessen Mitgliedschaft im Verein nicht im Zweifel steht. Doch auch in Bezug auf die Beteiligten zu 5), 6) und 8) ist von der Beschwerdebefugnis auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beschwer bereits daraus ergibt, dass diese Beteiligten auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 zum Vorstand gewählt wurden, ihre Eintragung in das Vereinsregister angemeldet und das Verfahren im Hinblick auf die Anfechtung des der Wahl zugrundeliegenden Beschlusses ausgesetzt wurde. Denn jedenfalls ist nach ihrem Vorbringen davon auszugehen, dass sie als Vereinsmitglieder beschwerdebefugt sind. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Charlottenburg im Verfahren über die Anmeldung unter anderem beanstandet hatte, dass kein hinreichender Nachweis der Mitgliedschaft über alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 erfolgt sei (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 21.11.2025 – 22 W 47/25). Denn anders als beim Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen der Beschwerdeberechtigung grundsätzlich ihre schlüssige Darlegung durch den Beschwerdeführer (vgl. etwa BeckOGK/Fritzsche, 1.9.2025, FamFG § 59 Rn. 27 ff.).
Randnummer20
Dem Erreichen eines Beschwerdewerts i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG bedarf es nicht, weil es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt.
Randnummer21
2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Randnummer22
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstandes gemäß § 29 ZPO liegen vor.
Randnummer23
Nach § 29 BGB kommt die Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines Vereins in Betracht, wenn die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Vertretungsorgans fehlt und die zeitweise Behebung des Mangels dringend ist, weil ein Schaden droht oder eine alsbald erforderliche Handlung unterbleibt und der Verein den Mangel nicht selbst beheben kann (vgl.
Randnummer24
Senat Beschluss vom 4. Juli 2022 – 22 W 32/22 –, juris Rn. 7).
Randnummer25
Vorliegend fehlt es am Vorstand des Beteiligten zu 1). Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Mitglieder des Vorstands aus dem Vereinsregister im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 23.5.2024 von Amts wegen gelöscht, nachdem in dieser Entscheidung festgestellt wurde, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.2.2023, der Grundlage der Eintragung des letzten Vorstands war, unwirksam war (vgl. in dem Zusammenhang zum Fehlen des Vorstands bei offensichtlich unwirksamer
Randnummer26
Vorstandswahl auch Senat Beschluss vom 4. Juli 2022 – 22 W 32/22 –, juris Rn. 8).
Randnummer27
Es liegt auch ein dringender Fall für eine Notbestellung vor.
Randnummer28
Ein dringender Fall ist gegeben, wenn die Bestellung des Notvorstands notwendiges Mittel zur Abwehr von Schäden für den Verein oder andere Beteiligte ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 22 W 7/20 –, juris Rn. 9; auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 W 49/12 –, juris Rn. 35). Unter Schaden ist insoweit jede (rechtliche oder faktische) Beeinträchtigung von Rechtspositionen zu verstehen, nicht nur ein Vermögensschaden (s. MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025, BGB § 29 Rn. 10).
Randnummer29
Von einem drohenden Schaden ist vorliegend auszugehen. So hat der Beteiligte zu 5) mitgeteilt, dass er in seiner Eigenschaft als auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 gewählter geschäftsführender Vorstand aufgrund fehlender Eintragung keinen Zugang zur Sozialbank erhalte, was wiederum bedeute, dass u. a. Rechnungen unbezahlt blieben und Mehraufwandsentschädigungen für Teilnehmende, Lohnzahlungen, sowie die dazugehörigen Sozialabgaben für die Angestellten nicht getätigt werden könnten, wodurch dem Verein weitere Kosten entstünden. Auch habe die nicht pünktliche Auszahlung der Mehraufwandsentschädigungen der Teilnehmenden Auswirkungen bei der Vergabe der Berliner Jobcenter und der sozialen Projekte in den nächsten Jahren.
Randnummer30
Es liegt auch nicht deswegen ausnahmsweise keine Dringlichkeit vor, weil die Vereinsorgane selber in der Lage wären, den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 22 W 7/20 –, juris Rn. 9). So kommt die Bestellung eines Notvorstands dann nicht in Betracht, wenn die Amtszeit des Vorstands abgelaufen ist, daher zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss und der bisherige Vorstand noch im Vereinsregister eingetragen ist (BeckOGK/Segna, 1.1.2025, BGB § 29 Rn. 19). Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall, denn der bisherige Vorstand ist bereits aus dem Vereinsregister gelöscht.
Randnummer31
Auch andere Gründe, die in Anbetracht der gebotenen engen Auslegung des § 29 BGB gegen die Bestellung des Notvorstands sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar darf das Verfahren nach § 29 BGB kein geeignetes Mittel dafür sein, Differenzen unter Vereinsmitgliedern oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der Vereinsmitglieder zu entscheiden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 W 49/12 –, juris Rn. 35). Vorliegend sind die zur Vertretung des Vereins satzungsgemäß erforderlichen Vorstandsmitglieder aber weggefallen. Die aktuelle Situation ist zwar ersichtlich aufgrund persönlicher Differenzen innerhalb des Vorstands und einzelner Mitglieder entstanden. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen Fall, in dem das Verfahren nach § 29 BGB lediglich zur Streitentscheidung zweckentfremdet werden soll. Vielmehr steht in Folge der Differenzen überhaupt kein handlungsfähiger Vorstand mehr zur Verfügung. Schließlich trägt der § 29 BGB dem Umstand Rechnung, dass es sich beim Vorstand gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BGB um ein notwendiges Organ handelt, ohne welches der Verein nicht handlungsfähig ist. Zweck der Norm ist daher, die Handlungsfähigkeit des Vereins in Notsituationen sicherzustellen, indem das zuständige Amtsgericht anstelle des eigentlich zuständigen Organs den Vorstand bestellt (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025, BGB § 29 Rn. 1). Genau dies ist vorliegend geschehen, und zwar in einer dem Eingriff in die Vereinsautonomie gerecht werdenden Weise, nachdem der Wirkungskreis des Notvorstands vom Registergericht auf die Einberufung, Leitung und Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands beschränkt wurde.
Randnummer32
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. Nr. 13610 KV-GNotKG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GNotKG). Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen kommt nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
13.10.20225 [richtig: 13.10.2025] - Az.: VR 19010 B - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Randnummer1
Der Beteiligte zu 1) ist im Jahr 1998 errichtet worden und seit dem Jahr 1999 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Als Zweck weist die Satzung die Förderung und soziale Reintegration sowie die Förderung und Unterstützung der Bildung von Senioren und Jugendlichen aus. Zuletzt waren als Vorstand vier Personen in das Vereinsregister eingetragen.
Randnummer2
Mit am 23.5.2024 verkündetem Urteil entschied das Landgericht Berlin II, dass der dortige Kläger, der hiesige Beteiligte zu 2), nach wie vor Mitglied des Vereins und die als Vorstand ins Vereinsregister eingetragenen Personen nicht Vorstand des Vereins seien. Letzteres hat es damit begründet, dass laut § 8 Abs. 6 der Satzung die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt würden, sodass die in 2021 gewählten Vorstandsmitglieder des Vereins wegen Ablauf der Amtszeit nicht mehr im Amt seien. Der der Wiederwahl zugrundeliegende Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 18.2.2023 stelle sich als unwirksam dar, nachdem ein Mitglied – der Beteiligte zu 2) - nicht ordnungsgemäß geladen worden sei und ferner ein Nichtmitglied teilgenommen habe.
Randnummer3
Mit Schreiben vom 18.2.2025 lud der Verein zu einer Mitgliederversammlung für den 15.3.2025 ein. Ein Schreiben vom 22.2.2025 enthält eine Ergänzung zur Einladung vom
18.2.2025.
Randnummer4
Unter dem 12.3.2025 beantragte der Beteiligte zu 2) unter Verweis auf das o.g. Urteil des Landgerichts Berlin II beim Amtsgericht Charlottenburg, ihn als Notvorstand des Beteiligten zu 1) in das Vereinsregister einzutragen. Auf den Hinweis des Registergerichts, dass als Notvorstand nur eine neutrale Person in Betracht komme, meldeten sich im weiteren Verlauf die Beteiligten zu 3) und 4) und erklärten sich zur Übernahme der Aufgabe des Notvorstands bereit.
Randnummer5
Laut Protokoll vom 15.3.2025 wurde auf der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) unter anderem ein neuer Vorstand gewählt. Ferner wurde der Beteiligte zu 2) aus dem Verein ausgeschlossen.
Randnummer6
Mit Beschluss vom 8.4.2025 wies das Kammergericht (Az.: 24 U 84/24) die Berufung des Beteiligten zu 1) gegen das o.g. Urteil des Landgerichts Berlin II zurück.
Randnummer7
Unter dem 22.5.2025 meldete der Beteiligte zu 1) die Eintragung des auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 neu gewählten Vorstandes – der Beteiligten zu 5) bis 8) - beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an.
Randnummer8
Mit Klageschrift vom 22.7.2025 erhob der Beteiligte zu 2) gegen den Beteiligten zu 1) Klage beim Amtsgericht Neukölln (Az. 11 C 198/25), mit der er begehrte festzustellen, dass der Ausschließungsbeschluss unwirksam sei. Mit Schriftsatz vom 13.8.2025 erweiterte er die Klage um die Feststellung, dass sämtliche auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 getroffenen Beschlüsse unwirksam seien.
Randnummer9
Am 4.9.2025 löschte das Amtsgericht Charlottenburg nach vorheriger Anhörung die zuletzt als Mitglieder des Vorstands des Beteiligten zu 1) eingetragenen Personen aus dem
Randnummer10
Vereinsregister.
Randnummer11
Mit Beschluss vom 13.10.2025 setzte das Amtsgericht Charlottenburg das Verfahren über die Anmeldung vom 22.5.2025 zur Eintragung der Vorstandsänderung aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 unter Verweis auf die vor dem Amtsgericht Neukölln anhängige Klage gegen diesen Beschluss aus. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch den zuständigen Einzelrichter mit Beschluss vom 21.11.2025 (Az: 22 W 47/25) zurückgewiesen.
Randnummer12
Ebenfalls mit Beschluss vom 13.10.2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Beteiligten zu 3) und 4) zum Notvorstand des Beteiligten zu 1) bestellt und den Wirkungskreis auf die Einberufung, Leitung und Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands beschränkt. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass der Verein derzeit ohne gesetzlichen Vorstand sei, wobei eine Eintragung der mit Antrag vom 22.5.2025 angemeldeten Beteiligten zu 5) bis 8) im Hinblick auf die dortigen Eintragungshindernisse und die erfolgte Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht komme.
Randnummer13
Mit am 24.10.2025 eingegangenem Schreiben legten die Beteiligten zu 5) bis 8) Beschwerde gegen den Beschluss ein und begründeten diese damit, dass die Bestellung eines Notvorstandes nicht erforderlich sei, weil ein gesetzlicher Vorstand des Beteiligten zu 1) auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 gewählt worden sei.
Randnummer14
Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Beschwerden durch Beschluss vom 27.10.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Randnummer15
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
Randnummer16
1. Die Beschwerden sind zulässig.
Randnummer17
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts über die Bestellung des Notvorstands findet die Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG statt (vgl. etwa BeckOGK/Segna, 1.1.2025, BGB § 29 Rn. 28).
Randnummer18
Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist eingehalten.
Randnummer19
Auch die erforderliche Beschwerdebefugnis liegt vor. Die Beschwerde steht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen den Beschluss, mit dem ein Notvorstand bestellt wird, sind neben dem Verein die Vorstands- und Vereinsmitglieder zur Beschwerde berechtigt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 3Z BR 78/96 –, juris LS 2). Dies trifft vorliegend jedenfalls auf den Beteiligten zu 7) zu, der zuletzt schon Vorstand des Beteiligten zu 1) war und dessen Mitgliedschaft im Verein nicht im Zweifel steht. Doch auch in Bezug auf die Beteiligten zu 5), 6) und 8) ist von der Beschwerdebefugnis auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beschwer bereits daraus ergibt, dass diese Beteiligten auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 zum Vorstand gewählt wurden, ihre Eintragung in das Vereinsregister angemeldet und das Verfahren im Hinblick auf die Anfechtung des der Wahl zugrundeliegenden Beschlusses ausgesetzt wurde. Denn jedenfalls ist nach ihrem Vorbringen davon auszugehen, dass sie als Vereinsmitglieder beschwerdebefugt sind. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Charlottenburg im Verfahren über die Anmeldung unter anderem beanstandet hatte, dass kein hinreichender Nachweis der Mitgliedschaft über alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 erfolgt sei (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 21.11.2025 – 22 W 47/25). Denn anders als beim Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen der Beschwerdeberechtigung grundsätzlich ihre schlüssige Darlegung durch den Beschwerdeführer (vgl. etwa BeckOGK/Fritzsche, 1.9.2025, FamFG § 59 Rn. 27 ff.).
Randnummer20
Dem Erreichen eines Beschwerdewerts i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG bedarf es nicht, weil es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt.
Randnummer21
2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Randnummer22
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstandes gemäß § 29 ZPO liegen vor.
Randnummer23
Nach § 29 BGB kommt die Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines Vereins in Betracht, wenn die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Vertretungsorgans fehlt und die zeitweise Behebung des Mangels dringend ist, weil ein Schaden droht oder eine alsbald erforderliche Handlung unterbleibt und der Verein den Mangel nicht selbst beheben kann (vgl.
Randnummer24
Senat Beschluss vom 4. Juli 2022 – 22 W 32/22 –, juris Rn. 7).
Randnummer25
Vorliegend fehlt es am Vorstand des Beteiligten zu 1). Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Mitglieder des Vorstands aus dem Vereinsregister im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 23.5.2024 von Amts wegen gelöscht, nachdem in dieser Entscheidung festgestellt wurde, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.2.2023, der Grundlage der Eintragung des letzten Vorstands war, unwirksam war (vgl. in dem Zusammenhang zum Fehlen des Vorstands bei offensichtlich unwirksamer
Randnummer26
Vorstandswahl auch Senat Beschluss vom 4. Juli 2022 – 22 W 32/22 –, juris Rn. 8).
Randnummer27
Es liegt auch ein dringender Fall für eine Notbestellung vor.
Randnummer28
Ein dringender Fall ist gegeben, wenn die Bestellung des Notvorstands notwendiges Mittel zur Abwehr von Schäden für den Verein oder andere Beteiligte ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 22 W 7/20 –, juris Rn. 9; auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 W 49/12 –, juris Rn. 35). Unter Schaden ist insoweit jede (rechtliche oder faktische) Beeinträchtigung von Rechtspositionen zu verstehen, nicht nur ein Vermögensschaden (s. MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025, BGB § 29 Rn. 10).
Randnummer29
Von einem drohenden Schaden ist vorliegend auszugehen. So hat der Beteiligte zu 5) mitgeteilt, dass er in seiner Eigenschaft als auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 gewählter geschäftsführender Vorstand aufgrund fehlender Eintragung keinen Zugang zur Sozialbank erhalte, was wiederum bedeute, dass u. a. Rechnungen unbezahlt blieben und Mehraufwandsentschädigungen für Teilnehmende, Lohnzahlungen, sowie die dazugehörigen Sozialabgaben für die Angestellten nicht getätigt werden könnten, wodurch dem Verein weitere Kosten entstünden. Auch habe die nicht pünktliche Auszahlung der Mehraufwandsentschädigungen der Teilnehmenden Auswirkungen bei der Vergabe der Berliner Jobcenter und der sozialen Projekte in den nächsten Jahren.
Randnummer30
Es liegt auch nicht deswegen ausnahmsweise keine Dringlichkeit vor, weil die Vereinsorgane selber in der Lage wären, den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 22 W 7/20 –, juris Rn. 9). So kommt die Bestellung eines Notvorstands dann nicht in Betracht, wenn die Amtszeit des Vorstands abgelaufen ist, daher zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss und der bisherige Vorstand noch im Vereinsregister eingetragen ist (BeckOGK/Segna, 1.1.2025, BGB § 29 Rn. 19). Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall, denn der bisherige Vorstand ist bereits aus dem Vereinsregister gelöscht.
Randnummer31
Auch andere Gründe, die in Anbetracht der gebotenen engen Auslegung des § 29 BGB gegen die Bestellung des Notvorstands sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar darf das Verfahren nach § 29 BGB kein geeignetes Mittel dafür sein, Differenzen unter Vereinsmitgliedern oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der Vereinsmitglieder zu entscheiden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 W 49/12 –, juris Rn. 35). Vorliegend sind die zur Vertretung des Vereins satzungsgemäß erforderlichen Vorstandsmitglieder aber weggefallen. Die aktuelle Situation ist zwar ersichtlich aufgrund persönlicher Differenzen innerhalb des Vorstands und einzelner Mitglieder entstanden. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen Fall, in dem das Verfahren nach § 29 BGB lediglich zur Streitentscheidung zweckentfremdet werden soll. Vielmehr steht in Folge der Differenzen überhaupt kein handlungsfähiger Vorstand mehr zur Verfügung. Schließlich trägt der § 29 BGB dem Umstand Rechnung, dass es sich beim Vorstand gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BGB um ein notwendiges Organ handelt, ohne welches der Verein nicht handlungsfähig ist. Zweck der Norm ist daher, die Handlungsfähigkeit des Vereins in Notsituationen sicherzustellen, indem das zuständige Amtsgericht anstelle des eigentlich zuständigen Organs den Vorstand bestellt (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025, BGB § 29 Rn. 1). Genau dies ist vorliegend geschehen, und zwar in einer dem Eingriff in die Vereinsautonomie gerecht werdenden Weise, nachdem der Wirkungskreis des Notvorstands vom Registergericht auf die Einberufung, Leitung und Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands beschränkt wurde.
Randnummer32
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. Nr. 13610 KV-GNotKG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GNotKG). Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen kommt nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.