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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Vereinskrise: Faktischer Vorstand muss Insolvenz anmelden

    | Sind bei einem Verein alle Vorstandsmitglieder zurückgetreten, kann und muss derjenige den Insolvenzantrag stellen, der tatsächlich die Geschäfte führt. Das entschied das AG Göttingen. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Wirtschaftsverein eine ärztliche Notdienstversorgung unterhalten. Das operative Geschäft war von einem angestellten - nicht vertretungsberechtigten - Geschäftsführer erledigt worden. Bei juristischen Personen - so das Gericht - ist anerkannt, dass faktischer Geschäftsführer ist, wer die Gesellschaft wie ein vertretungsberechtigtes Organ vertritt, ohne dazu förmlich bestellt worden zu sein. Damit war der Geschäftsführer nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen(AG Göttingen, Beschluss vom 7.12.2011, Az. 74 IN 204/11; Abruf-Nr. 120625).

     

    PRAXISHINWEIS | Wer in einer Krisensituation nach Rücktritt des Vorstands die Vereinsgeschäfte weiterführt, setzt sich Haftungsrisiken aus (hier: Insolvenzverschleppung), auch wenn er nicht als Vorstand bestellt wurde. In solchen Fällen sollte man genau prüfen, ob die Übernahme der Vereinsleitung angezeigt ist.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 2 | ID 32126890