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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Persönlichkeitsschutz: So können sich Vereine gegen unwahre Tatsachenbehauptungen wehren

    | Auch Vereine können in Ihrem „Persönlichkeitsrecht“ verletzt werden und haben dann einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Das gilt unabhängig davon, ob ihnen durch eine unwahre Behauptung in der Öffentlichkeit ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Das zeigt eine Entscheidung des OLG Dresden. |

     

    Der Fall vor dem OLG Dresden

    Im konkreten Fall ging es um einen Seenotrettungsverein. Er klagte gegen eine Äußerung der AfD im Rahmen des Oberbürgermeisterwahlkampfs in Dresden. Sie hatte in einem Flyer behauptet, der Seenotrettungsverein sei eine Schlepperorganisation, die mit Steuergeldern die Überfahrt von Nordafrikanern über das Mittelmeer in unsere Sozialsysteme finanziere. Das OLG urteilte, die Äußerung enthält eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die der Verein nicht hinnehmen muss. Es verurteilte die AfD per einstweiliger Verfügung dazu, die Aussage zu unterlassen (OLG Dresden, Urteil vom 14.02.2023, Az. 4 U 2331/22, Abruf-Nr. 234300).

     

    Auch Vereine könne sich auf Schutz des Persönlichkeitsrechts berufen

    Auch wenn der Betroffene ein eingetragener Verein und damit eine juristische Person des privaten Rechts ist, kann er eine Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen. Juristische Personen des Privatrechts genießen nach herrschender Rechtsauffassung nicht nur Ehrenschutz, sie können sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen.