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  • 30.09.2026 · Nachricht · Vereinsrecht

    OLG Karlsruhe: Bestellung eines Notvorstands erfordert fehlenden Vorstand und dringenden Fall

    Die Bestellung eines Notvorstands ist nicht schon dann möglich, wenn sich der vorhandene Vorstand weigert, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Regelung des § 29 BGB dient nicht dazu, in vereinsinterne Streitigkeiten einzugreifen. Das hat das OLG Karlsruhe klargestellt. Die Bestellung eines Notvorstands setzt voraus, dass die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und ein dringender Fall vorliegt.