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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Minderheitenrecht gilt auch für nicht stimmberechtigte Mitglieder

    | Das Minderheitenrecht nicht stimmberechtigter Mitglieder kann die Satzung eines eingetragenen Vereins nicht beschränken oder ausschließen. Nach § 37 BGB ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder das verlangen. Das Quorum kann zwar durch Satzung abgeändert, das Minderheitenrecht aber nicht ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Mitglieder ohne Stimmrecht, so das OLG Düsseldorf. |

     

    Nach Auffassung des OLG kommt es bei der Bestimmung eines Einberufungsquorums in der Vereinssatzung nicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder an, sondern auf die Zahl der an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Mitglieder. Auch diese können das Minderheitenverlangen unterstützen. Das Minderheitenrecht nicht stimmberechtigter Mitglieder kann die Satzung nicht beschränken oder ausschließen. Sie kann daher nicht vorsehen, dass zum Beispiel fördernden, außerordentlichen, jugendlichen oder Ehrenmitgliedern das Recht nicht zustehen soll, die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.5.2013, Az. I-3 Wx 43/13; Abruf-Nr. 132044).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 1 | ID 40194100