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  • · Fachbeitrag · Satzung

    Satzungsgestaltung (Teil 4): So können Sie das Thema „Mitgliederversammlung“ gut regeln

    | Die Bedeutung der Vereinssatzung für die praktische Vereinsorganisation ist kaum zu unterschätzen. Die VB-Beitragsreihe zeigt die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. In Teil 4 geht es darum, wie Sie durch entsprechende Satzungsklauseln das Thema Mitgliederversammlung (MV) nach Ihren Vorstellungen gestalten können. |

    Die gesetzlichen Regelungen zur MV

    Nach § 32 BGB ist die MV unabdingbares Hauptorgan des Vereins. Gesetzlich geregelt ist aber weder, wann die MV einberufen werden muss noch ein bestimmter Turnus für die Durchführung. Als Schutzklausel gegen eine willkürliche Blockade durch den Vorstand sieht das BGB lediglich das Minderheitenbegehren vor.

    Wofür ist die MV zuständig?

    Die Zuständigkeit der MV muss nicht eigens geregelt werden. Denn die MV ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig (§ 32 BGB). Nur Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben fallen zwingend dem Vorstand zu. Die häufig in Satzungen zu findenden Auflistungen sind deswegen in fast allen Punkten überflüssig. Geregelt werden muss nur, wenn ein anderes Vereinsorgan ‒ insbesondere der Vorstand ‒ Zuständigkeiten erhält, die sonst der MV zufallen.