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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Eintragung einer Vereinsfusion nur mit Verschmelzungsbericht

    | Für eine Verschmelzung von Vereinen nach Umwandlungsrecht ist grundsätzlich ein Verschmelzungsbericht der beteiligten Vereine Voraussetzung für die Registereintragung. Das hat das OLG Bamberg klargestellt. Für eine Eintragung ohne Verschmelzungsbericht reicht es nicht, wenn die Mitgliederversammlungen auf die Erstellung verzichtet haben. |

     

    Im behandelten Fall hatte das Registergericht nach Ansicht des OLG die Eintragung zurecht abgelehnt, weil der notariellen Anmeldung der Verschmelzung kein Verschmelzungsbericht beigefügt war. Entsprechende Protokolle der Mitgliederversammlungen, nach denen trotz entsprechenden Hinweises kein Bericht verlangt worden sei und demnach alle Anteilsinhaber beider Vereine darauf verzichtet hätten, begründeten keinen Rechtsanspruch auf Registereintragung ohne Verschmelzungsbericht. Der Verzicht sei nach § 8 Abs. 3 Umwandlungsgesetz vielmehr nur möglich, wenn alle Vereinsmitglieder eine notariell beurkundete Verzichtserklärung abgegeben haben (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.6.2012, Az. 6 W 26/12; Abruf-Nr. 122077).

     

    PRAXISHINWEIS | Für eingetragene Vereine bedeutet das, dass entsprechende Erklärungen aller Vereinsmitglieder erforderlich sind; nicht nur derjenigen, die bei der Mitgliederversammlung anwesend waren.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 1 | ID 34495330