· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Der nicht eingetragene Verein: Was ihn ausmacht und warum er relevanter geworden ist
Seit der Neuregelung im Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Jahr 2024 gelten für den nicht wirtschaftlich tätigen nichtrechtsfähigen Verein die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB. Er ist damit dem eingetragenen Verein weitgehend gleichgestellt. Das gilt insbesondere für die Haftungsregelungen. Ein wichtiger Grund, den Verein einzutragen, ist damit entfallen. Der nichtrechtsfähige Verein ist attraktiver geworden. VB bringt Ihnen das Konstrukt deshalb in einer zweiteiligen Beitragsserie näher.
Was ist ein „nicht eingetragener Verein“ (n.e.V.)?
Nicht eingetragene Vereine wurden bis zur Reform des § 54 BGB als „nichtrechtsfähige“ Vereine bezeichnet. Seither gibt es den Begriff „Vereine ohne Rechtspersönlichkeit“. Beide Bezeichnungen sind aber irreführend, weil die Rechtsprechung eingetragene und nicht eingetragene Vereine mittlerweile weitgehend gleichgestellt hat.
Im Wesentlichen unterscheiden sie sich durch die Eintragung und die damit zusammenhängende persönliche vertragliche Haftung der Vertreter. Nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist der n.e.V. selbst Träger von Rechten und Pflichten und damit rechtsfähig. Wir benutzen deswegen im Folgenden die stimmigere Bezeichnung „nicht eingetragener Verein“ (n.e.V.).
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