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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Wie lang haftet der Vorstand für SV-Beiträge?

    | Ist der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Vorstand ein Haftungsrisiko. Das betrifft insbesondere fällige, aber nicht mehr zahlbare Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge). Durch rechtzeitigen Rücktritt kann sich ein Vorstandsmitglied der Haftung aber entziehen. |

     

    Frage: Im Februar dieses Jahres bin ich von meinem Vorstandsamt zurückgetreten, nachdem der Verein in einer erheblichen finanziellen Schieflage war, die anderen Mitglieder des Vorstands sich aber meiner Empfehlung verweigerten, Insolvenz anzumelden. Anfang April hat der übrige Vorstand dann tatsächlich Insolvenz angemeldet. Jetzt erhielt ich ein Schreiben der Krankenkasse, in dem ich zur Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für März aufgefordert werde. Wie sich herausstellte, hat der verbleibende Vorstand mein Ausscheiden nicht beim Vereinsregister angemeldet. Die Krankenkasse vertritt deshalb die Auffassung, ich sei (mit-)haftbar für die nichtgezahlten Beträge. Hat sie Recht?

     

    Unsere Antwort: Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf die Sozialbeiträge, die für diejenigen Monate fällig werden, in denen er im Amt war. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet auch die Haftung. Auf die Registereintragung kommt es dabei nicht an.

     

    Sozialversicherungsbeiträge als Haftungsfalle

    Der Fall ist nicht untypisch. Zur Sozialversicherungshaftung kommt es, weil mit Rücksicht auf die Mitarbeiter zwar die Nettogehälter noch ausgezahlt werden, für die Sozialbeiträge dann aber die Mittel fehlen. Der Vorstand muss aber dafür sorgen, dass Mittel für die SV-Beiträge zur Verfügung stehen, wenn sie fällig sind. Notfalls müsste er Nettolöhne entsprechend kürzen.

     

    Ein Vorstandsmitglied, das sein Amt wirksam niedergelegt hat, ist aber für danach entstehende Beitragspflichten nicht mehr haftbar. Etwas anders gälte nur, wenn der Rücktritt „zur Unzeit“ erfolgt wäre. Solange der Verein noch durch andere Vorstandsmitglieder vertreten werden kann, ist das aber nicht der Fall.

     

    Wissenswertes zur Wirksamkeit eines Vorstands-Rücktritts

    Die Registereintragung hat nur deklaratorische Bedeutung. Entscheidend ist also das tatsächliche Ausscheiden aus dem Amt. Die Änderung zum Vereinsregister anmelden muss der verbleibende Vorstand. Unterlässt er das, hat das für das ausgeschiedene Mitglied aber keine Haftungsfolgen. Die Krankenkasse ist also im Irrtum. Es kommt einzig darauf an, dass der Rücktritt wirksam und im Zweifel nachweisbar ist. Dafür genügt es, dass der Rücktritt gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erklärt wurde. Das sollte in einem solchen Fall schriftlich - am besten per Einschreiben - erfolgen.

     

    Wichtig | Für den Insolvenzantrag ist kein Beschluss des Vorstands erforderlich. Antragsberechtigt ist jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied - auch ohne Einzelvertretungsberechtigung. Hier gilt: Jedes nach außen haftende Vorstandsmitglied kann auch einen Insolvenzantrag stellen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 18 | ID 42331630