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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Welche Folgen haben Vermögensdelikte von Mitarbeitern für Verein und Vorstand?

    | Vermögensdelikte, die Mitarbeiter des Vereins begehen, können dem Verein zugerechnet werden. Dann stellt sich die Frage nach der Haftung des Vorstands, und es kann auch die Gemeinnützigkeit gefährdet sein. |

     

    Frage: Bei der letzten Kassenprüfung sind erhebliche Unregelmäßigkeiten in der Vereinsgaststätte zu Tage getreten. Ein auf Minijobbasis beschäftigtes Vereinsmitglied hat offensichtlich entweder „in die eigene Tasche gewirtschaftet“ oder in erheblicher Menge Getränke frei abgegeben. Welche Folgen hat das für die Gemeinnützigkeit und sind wir hier eventuell als Vorstand in der Haftung?

     

    Unsere Antwort: Grundsätzlich kann hier ein Verschulden des Vorstands vorliegen, wenn er seine Kontrollpflichten vernachlässigt hat. Folgen für die Gemeinnützigkeit wird man aber in der Regel abwenden können.

     

    Haftung des Vorstands

    Eine Haftung des Vorstands für den entstandenen Vermögensschaden ist immer dann möglich, wenn er fahrlässig gehandelt hat. Das ist der Fall, wenn er den Mitarbeiter und die Abrechnungen in der Gaststätte nicht kontrolliert hat. Wären die Unregelmäßigkeiten schon bei oberflächlicher Kontrolle zu sehen gewesen, hat der Vorstand sogar grob fahrlässig gehandelt. Dann greift auch keine Haftungsfreistellung durch Satzung oder Gesetz.

     

    Folgen für die Gemeinnützigkeit

    Bei der Frage nach einer Gefährdung der Gemeinnützigkeit kommt es zunächst darauf an, ob das Delikt dem Verein zuzurechnen ist. Bei Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung durch einen Mitarbeiter ist das der Fall, wenn der Vorstand die Arbeit nicht ausreichend kontrolliert und damit seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt hat. Das dürfte hier der Fall sein. Waren die Abrechnungen über einen längeren Zeitraum offensichtlich fehlerhaft, hätte der Vorstand das bei einer angemessen Kontrolle der Buchhaltung feststellen müssen. Er hat demnach mindestens leicht fahrlässig gehandelt.

     

    Ob das den Entzug der Gemeinnützigkeit rechtfertigt, hängt davon ab, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum die Unregelmäßigkeiten auftraten. Von einem ehrenamtlichen Vorstand wird man nicht erwarten können, dass er Kassenabrechnungen täglich kontrolliert. Zudem dürften aus einzelnen Abrechnungen Unregelmäßigkeiten nicht erkennbar sein. Anders sieht es aus, wenn die Umsätze der Gaststätte über mehr als ein Quartal hinweg bei weitem nicht mit den eingekauften Warenmengen übereinstimmen.

     

    Der Vorstand muss in jedem Fall unverzüglich reagieren. Er muss den Täter zur Rechenschaft ziehen, Schadenersatzansprüche geltend machen und diese ernsthaft verfolgen. Dann wird sich ein Entzug der Gemeinnützigkeit in der Regel verhindern lassen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 18 | ID 42609141