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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Mangelnde Leistungen des Vereins: Haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht?

    | Vereine sind auch Dienstleister für ihre Mitglieder. Wenn Mitglieder die gewünschten Leistungen nicht oder nur unzureichend erhalten, haben sie deshalb ein Sonderkündigungsrecht. |

     

    Frage: Wegen Baufälligkeit hat die Stadt unserem Verein den Zugang zur Sporthalle untersagt. Eine Ersatzhalle gibt es zwar. Die muss sich der Verein aber mit anderen teilen, sodass das Sportangebot stark reduziert werden musste. Eine Verbesserung ist nicht absehbar. Kann ich meine Mitgliedschaft fristlos kündigen? Die Satzung sieht eine Frist von sechs Monaten zum Jahresende vor.

     

    Unsere Antwort: Grundsätzlich hat ein Mitglied ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es kann dann seine Mitgliedschaft sofort - ohne Rücksicht auf die satzungsmäßige Frist - beenden.

     

    Was ist ein „wichtiger Grund“?

    Für die Vereinsmitgliedschaft gilt das Gleiche wie für alle Dauerschuldverhältnisse: Unter bestimmten Umständen kann sie unabhängig von den Vorgaben der Satzung vom Mitglied mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Es müssen dazu aber Tatsachen vorliegen, die es dem Mitglied unzumutbar machen, die Mitgliedschaft bis zur regulären Austrittsfrist fortzusetzen. Dabei müssen alle Umstände einbezogen werden.

     

    Ein Verschulden des Vereins ist nicht erforderlich. Die Gründe, die das Verbleiben im Verein unzumutbar machen, können auch objektiver Natur sein. Auch Tatsachen, auf die der Verein keinen Einfluss hat, können also ein Grund für die fristlose Kündigung sein.

     

    Unzureichende Leistungen des Vereins

    Kann der Verein die bisher angebotenen Leistungen nicht mehr aufrecht erhalten, kann das ein objektiver Grund für eine fristlose Kündigung sein. Auf ein Verschulden des Vereins kommt es dabei nicht an. Auch wenn der Verein sich also vergeblich bemüht hat, eine weitere Halle zu finden, schließt das ein Sonderkündigungsrecht nicht aus.

     

    Die Einschränkungen im Sportangebot müssen aber erheblich sein. Dabei kommt es nicht auf das Gesamtangebot an, sondern auf den Teil, der für das einzelne Mitglied künftig wegfällt. Ist das der Fall, entfällt also ein Großteil der bisher vom Mitglied genutzten Angebote, ist dem Mitglied eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten. Es entfällt ja ein wesentlicher Grund für die Mitgliedschaft. Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedschaft eingegangen wurde, haben sich also in unzumutbarer Form geändert.

     

    Wichtig | Vereine, die ähnliche Problem haben, könnten Kündigungen zuvorkommen, indem sie besonders stark betroffene Mitglieder beitragsfrei stellen oder bei diesen den Beitrag reduzieren.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 18 | ID 39372120