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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Briefwahl im Verein: Nur mit Satzungsgrundlage praktikabel

    | Vereine werden des Öfteren mit dem Wunsch konfrontiert, Abstimmungen - besonders Wahlen - außerhalb der Mitgliederversammlung durchzuführen. Praktikabel ist das nur mit besonderer Satzungsgrundlage. |

     

    Frage: Die Mitglieder unseres Vereins verteilen sich auf das ganze Bundesgebiet. Besonders bei Vorstandswahlen kam deswegen der Wunsch auf, eine briefliche Abstimmung durchzuführen. Ist das rechtlich zulässig?

     

    Antwort: Grundsätzlich ist das möglich. Liefert die Satzung aber keine Grundlage dafür, kann nur auf die schriftliche Beschlussfassung nach § 32 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgegriffen werden.

     

    BGB-Regelung meist nicht umsetzbar

    Generell können Beschlüsse der Mitglieder (dazu gehören auch Wahlen) nur auf einer Versammlung getroffen werden. Gesetzlich gibt es davon die Ausnahme des § 32 Abs. 2 BGB. Danach ist ein Beschluss auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären. Die Zustimmung muss aber von allen Mitgliedern und ausdrücklich erklärt werden. Ein stillschweigendes Einverständnis ist nicht möglich. Deswegen scheitern schriftliche Beschlussfassungen schon dann, wenn auch nur ein Mitglied auf das entsprechende Anschreiben nicht reagiert.

     

    Satzungsregelung einführen

    In der Praxis sind also Briefwahlen ohne ausdrückliche Satzungsregelungen kaum möglich. Die Satzung kann aber problemlos eine entsprechende Grundlage schaffen. Die sollte aber detailliert ausgestaltet werden, weil Briefwahlen nicht so flexibel gehandhabt werden können wie Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung. Geregelt werden sollte insbesondere

    • die rechtzeitige Einreichung von Wahlvorschlägen und Bekanntgabe des Wahltermins,
    • ob die Briefwahl zusätzlich oder statt der Wahl auf der Versammlung möglich sein soll,
    • der Zeitpunkt für die Versendung und Rücksendung der Wahlzettel.

     

    Eine Satzungsregelung könnte wie folgt aussehen:

    Satzungsregelung / Briefwahl im Verein

    Vorschläge zur Wahl des Vorstands müssen spätestens zehn Wochen vor der Wahlversammlung beim Verein eingereicht werden. Mitglieder, die auf der Versammlung nicht anwesend sein können, können die briefliche Wahl beantragen. Das muss spätestens drei Wochen vor der Wahlversammlung erfolgen. Die Briefwahlunterlagen müssen dem Mitglied spätestens zehn Tage vor der Wahl zugehen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Wahlscheine müssen so rechtzeitig zurückgesendet werden, dass sie vor Beginn der Wahlversammlung vorliegen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 18 | ID 42764708