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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Anforderungen bei einem Minderheitenbegehren

    | Beantragen Mitglieder beim Registergericht die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit, muss der Vorstand zunächst ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, selbst eine beschlussfähige Versammlung einzuberufen. |

     

    Frage: In unserem Schulträgerverein kam es nach der Kündigung einer Lehrkraft zu erheblichen Streitigkeiten. Eine Mehrheit der Mitglieder will deswegen den Vorstand abberufen und hatte dazu mit der erforderlichen Minderheit beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragt. Nachdem der Vorstand dem Antrag innerhalb von drei Wochen nicht nachkam, haben wir beim Registergericht den Antrag gestellt, uns zur Einberufung der Versammlung zu ermächtigen. Das Registergericht hat das Begehren zunächst zurückgewiesen mit der Begründung, die dem Vorstand gesetzte Frist sei zu kurz gewesen. Außerdem müssen wir nachweisen, dass wir eine neutrale Person mit der Versammlungsleitung beauftragen. Nun hat der Vorstand zwar eine Versammlung einberufen, aber nur einen Teil der Mitglieder eingeladen. Seiner Behauptung nach habe der Verein nur zwölf Mitglieder. Uns liegt aber eine Liste mit über 40 vor. Wie sollen wir jetzt weiter vorgehen?

     

    Antwort: Zunächst haben sie keine andere Wahl, als den Vorgaben des Registergerichts zu folgen und abzuwarten, ob es eine Nachfrist setzt.