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  • 03.07.2019 · Nachricht · Mitgliederversammlung

    Mitgliederversammlung steht bevor: Kein Minderheitenbegehren

    | Das Registergericht kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit ablehnen, wenn die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung kurz bevorsteht. Voraussetzung ist, dass der von der Minderheit benannte Tagesordnungspunkt in der ordentlichen Versammlung behandelt wird. Nach Auffassung des AG Hannover genügt es, wenn der Vorstand das glaubhaft versichert. |