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  • 03.03.2026 · Nachricht · Mitgliederversammlung

    Gerichtliche Ermächtigung beim Minderheitenbegehren auch bei nicht eingetragenen Vereinen

    | Damit der Vorstand Entscheidungen nicht blockieren kann, indem er keine Mitgliederversammlung einberuft, sieht § 37 BGB die Berufung auf Verlangen einer Minderheit vor. Dazu müssen zehn Prozent der Mitglieder zunächst einen Antrag an den Vorstand richten. Folgt der dem nicht, kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen. Das – so das AG Lemgo – gilt auch für den nicht im Vereinsregister eingetragenen und damit nicht rechtsfähigen Verein. |