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  • 15.02.2022 · Nachricht · Mitgliederversammlung

    Einberufungspflicht kann nicht per Klage festgestellt werden

    | Führt ein Verein entgegen der Satzung – z. B. wegen der Corona-Pandemie – keine Mitgliederversammlung durch, kann der Anspruch nicht gerichtlich festgestellt werden. Eine solche Feststellungklage ist nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) Magdeburg nicht zulässig, weil sich der Anspruch ohnehin schon aus der Satzung ergibt und die Klage nicht sicherstellen kann, dass tatsächlich eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird. |