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  • · Fachbeitrag · Vereinsregister

    Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erhöht Gebühren im Vereinsrecht

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    | Eintragungen ins Vereinsregister werden deutlich teurer. Denn im 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMG), das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist, sind auch gebührenrechtliche Vorschriften geändert worden, die Vereine betreffen. |

    Dreh- und Angelpunkt: Der Geschäftswert

    Sowohl für die Registergebühren als auch für die Gebühren des Notars ist der sogenannte Geschäftswert maßgeblich. Dieser richtet sich nach der Bedeutung des Vereins (BayObLG, Beschluss vom 13.10.1994, Az. 3 Z BR 210/94). Er ist unter Berücksichtigung aller Umstände (Vermögenslage des Vereins, Mitgliederzahl etc.) zu bemessen. Wenn keine Anhaltspunkte für eine Bestimmung dieses Wertes vorliegen - was die Regel ist - geht das Gesetz von einem allgemeinen Geschäftswert aus.

     

    Nach der alten Regelung in der Kostenordnung (KostO) betrug der allgemeine Geschäftswert 3.000 Euro (§§ 29, 30 Abs. 2 KostO). Nach der neuen Vorschrift im nun relevanten Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) beträgt er 5.000 Euro (§ 36 Abs. 1, 3 GNotKG).

    Kosten der Vereinsgründung

    Bei einer Vereinsgründung fallen Gerichtsgebühren und Notarkosten an.

     

    Gerichtsgebühren

    Vereine, die als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind, können in den meisten Bundesländern beim Registergericht eine Gebührenbefreiung beantragen. Hier genügt die Vorlage des letzten Freistellungsbescheids bzw. die Bescheinigung nach § 60a AO. Keine Gebührenbefreiung bieten an Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt.

     

    Besteht keine Steuerbegünstigung bzw. wird keine Gebührenbefreiung gewährt, fiel das Doppelte der vollen Gebühr an (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Bei einem Geschäftswert von 3.000 Euro entsprach dies 52,00 Euro. Nach der neuen Regelung bestehen hier jetzt Festgebühren. Für die erste Eintragung ins Vereinsregister fällt eine Gebühr von 75,00 Euro an (Nr. 13100 KV GNotKG). Das entspricht einer Steigerung von 44 Prozent.

     

    Notargebühren

    Wenn der Notar nicht die Anmeldung zum Vereinsregister entwirft, sondern nur die Unterschriften beglaubigt, fiel ein Viertel der vollen Gebühr an, höchstens jedoch 130,00 Euro (§ 45 Abs. 1 KostO). Der Mindestbetrag einer Gebühr betrug 10,00 Euro (§ 33 KostO).

     

    Hatte der Notar auch die Anmeldung entworfen, fiel eine halbe Gebühr an (§§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO).

     

    Nach der neuen Regelung erhält der Notar für die Beurkundung eine halbe Gebühr, mindestens aber 30,00 Euro. Wird hier der Entwurf der Anmeldung nicht durch den Notar vorgenommen, erhält er nur eine 0,2 Gebühr, mindestens jedoch 20,00 Euro. Zusätzliche Gebühren können entstehen, wenn das Vereinsregister in elektronischer Form geführt wird und der Notar für die Anmeldung eine spezielle Datei erzeugen muss.

     

    Zu den Gebühren kommen Auslagen und die Umsatzsteuer. Die Auslagen können in der Anfertigung von Kopien und Ausdrucken (Nr. 32000 KV GNotKG) oder der Einholung von Auszügen aus dem Vereinsregister bestehen. Im nachfolgenden Beispiel wurden nur die pauschalen Gebühren für Post- und Telekommunikation (Nr. 32005 KV GNotKG) als Auslagen berücksichtigt.

     

    Kosten vor dem 2. KostRMoG
    Kosten nach dem 2. KostRMoG

    1. Ohne Anfertigung des Entwurfs der Anmeldung

    Gegenstandswert, § 30 Abs. 2 KostO

    3.000,00 Euro

    Gegenstandswert, § 36 Abs. 3 GNotKG

    5.000,00 Euro

    ¼ Gebühr (§ 45 KostO):

    10,00 Euro

    0,2 Gebühr (Nr. 25100 KV GNotKG):

    20,00 Euro

    Auslagen (§ 152 Abs. 2 KostO):

    2,00 Euro

    Auslagen (Nr. 32005 KV GNotKG)

    4,00 Euro

    19 % USt. (§ 151a KostO)

    2,28 Euro

    19 % USt. (Nr. 32014 KV GNotKG)

    4,56 Euro

    Gesamt

    14,28 Euro

    Gesamt

    28,56 Euro

    Hier haben sich die Gebühren um das Doppelte erhöht.

    2. Mit Anfertigung des Entwurfs der Anmeldung

    ½ Gebühr (§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO):

    13,00 Euro

    0,5 Gebühr (Nr. 21201 KV GNotGK):

    30,00 Euro

    Auslagen (§ 152 Abs. 2 KostO):

    2,60 Euro

    Auslagen (Nr. 32005 KV GNotKG)

    6,00 Euro

    19 % USt. (§ 151a KostO)

    2,96 Euro

    19 % USt. (Nr. 32014 KV GNotKG)

    6,84 Euro

    Gesamt

    18,56 Euro

    Gesamt

    42,84 Euro

    Auch hier haben sich die Gebühren mehr als verdoppelt

     

     

    Für die Gebühren des Notars sieht das Gesetz eine Gebührenermäßigung bei Verein vor, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Der Verein muss darlegen, dass er die Voraussetzungen für die Ermäßigung erfüllt. Dazu muss er einen Freistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts vorlegen. Und er muss nachweisen, dass die Angelegenheit keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft (§ 144 Abs. 2 KostO bzw. § 91 Abs. 2 GNotKG).

     

    Beachten Sie | Wenn neben diesen Zwecken nach der Satzung weitere steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, wird die Gebührenermäßigung nicht gewährt. Dass die Ermäßigung auf Vereine beschränkt ist, die mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BGH, Beschluss vom 19.6.2013, Az. V ZB 130/12; Abruf-Nr. 132647).

     

    Kosten für die Eintragung bei der Änderung des Vorstands

    Nach § 67 Abs. 1 BGB ist jede Änderung des Vorstands zur Eintragung anzumelden. Hier hat sich bei der Gebührenberechnung Folgendes geändert:

     

    Gerichtsgebühren

    Während nach der bisherigen Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 KostO für alle späteren Eintragungen, wie beispielsweise Änderungen im Vorstand, die volle Gebühr erhoben wurde und somit eine Abhängigkeit zum Geschäftswert bestand, gibt es nach der neuen Regelung nur noch eine Festgebühr. Diese beträgt 50,00 Euro (Nr. 13101 KV GNotKG).

     

    Kosten vor dem 2. KostRMoG
    Kosten nach dem 2. KostRMoG

    Gegenstandswert, § 30 Abs. 2 KostO

    3.000,00 Euro

    1 Gebühr (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 KostO):

    26,00 Euro

    Nr. 13101 KV GNotKG:

    50,00 Euro

     

     

    Nach der bisherigen Regelung des § 80 Abs. 2 KostO wurde eine Gebühr nur einmal erhoben, wenn aufgrund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen vorgenommen wurden. Diese Einmalgebühr wird nach der neuen Regelung nur noch dann gewährt, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen (Nr. 13101 Anmerkung Absatz 2 KV GNotKG).

     

    Notargebühren

    Hat der Verein einen mehrgliedrigen Vorstand, müssen hier jeweils die Abwahl des alten und die Neuwahl des neuen Vorstands eingetragen werden. Dabei handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, sodass die Gegenstandswerte zu addieren waren. Das bleibt auch im neuen Recht so.

     

    Scheiden jetzt zum Beispiel zwei Vorstandsmitglieder aus und es werden jeweils neue Vorstandsmitglieder bestellt, liegen insgesamt vier Beurkundungsgegenstände vor. Der Gegenstandswert ist somit viermal anzusetzen. Es ergeben sich folgende Gebühren:

     

    Kosten vor dem 2. KostRMoG
    Kosten nach dem 2. KostRMoG

    1. Ohne Anfertigung des Entwurfs der Anmeldung

    Gegenstandswert, § 30 Abs. 2 KostO

    12.000,00 Euro

    Gegenstandswert, § 36 Abs. 3 GNotKG

    20.000,00 Euro

    ¼ Gebühr (§ 45 KostO):

    15,00 Euro

    0,2 Gebühr (Nr. 25100 KV GNotKG):

    21,40 Euro

    Auslagen (§ 152 Abs. 2 KostO):

    3,00 Euro

    Auslagen (Nr. 32005 KV GNotKG)

    4,28 Euro

    19 % USt. (§ 151a KostO)

    3,42 Euro

    19 % USt. (Nr. 32014 KV GNotKG)

    4,88 Euro

    Gesamt

    21,42 Euro

    Gesamt

    30,56 Euro

    2. Mit Anfertigung des Entwurfs der Anmeldung

    ½ Gebühr (§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO):

    30,00 Euro

    0,5 Gebühr (Nr. 21201 KV GNotGK):

    53,50 Euro

    Auslagen (§ 152 Abs. 2 KostO):

    6,00 Euro

    Auslagen (Nr. 32005 KV GNotKG)

    10,70 Euro

    19 % USt. (§ 151a KostO)

    6,84 Euro

    19 % USt. (Nr. 32014 KV GNotKG)

    12,20 Euro

    Gesamt

    42,84 Euro

    Gesamt

    76,40 Euro

     

    Kosten bei Auflösung bzw. Erlöschen des Vereins

    Auch die Auflösung des Vereins muss ins Vereinsregister eingetragen werden( (§ 74 BGB). Nach neuem bzw. altem Recht fallen hier folgende Kosten an:

     

    Gerichtsgebühren

    Die bisherige Regelung sah so aus, dass für die Löschung der Gesamteintragung die Hälfte der vollen Gebühr erhoben wurde (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 KostO). Bei einem Geschäftswert von 3.000 Euro belief sich die Gebühr auf insgesamt 13,00 Euro (§ 30 Abs. 2 KostO).

     

    Nach neuem Recht wird für die Eintragung des Erlöschens des Vereins und für die Schließung des Registerblatts keine Gebühr erhoben (Nr. 13101 Anmerkung Abs. 3 Nr. 1 KV GNotKG). Auch weitere Eintragungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind gebührenfrei (Anmerkung KV Nr. 13101, Absatz 3), zum Beispiel:

     

    • Beendigung der Liquidation des Vereins (Nr. 2)
    • Die Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein (Nr. 3)
    • Der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit (Nr. 4)
    • Die Entziehung der Rechtsfähigkeit (Nr. 5)

     

    Notargebühren

    Die Notargebühren orientieren sich hier an den Gebühren für die Anmeldung der Vorstandsänderung.

    Weitere Eintragungen ins Vereinsregister

    Während nach der bisherigen Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 KostO für alle späteren Eintragungen (Satzungsänderungen oder die Änderungen des Vorstandes) die volle Gebühr erhoben wurde und somit eine Abhängigkeit zu dem Geschäftswert bestand, gibt es jetzt nur noch eine Festgebühr. Diese beträgt 50,00 Euro (Nr. 13101 KV GNotKG).

     

    Kosten vor dem 2. KostRMoG
    Kosten nach dem 2. KostRMoG

    Gegenstandswert, § 30 Abs. 2 KostO

    3.000,00 Euro

    1 Gebühr (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 KostO):

    26,00 Euro

    Nr. 13101 KV GNotKG:

    50,00 Euro

     

     

    FAZIT | Die Gebührenreform bringt höhere Kosten für Vereine. Diese lassen sich kaum vermeiden. Einzige Alternative wäre eine Satzungsgestaltung dahingehend, dass überprüft wird, ob alle Vorstandsmitglieder unbedingt vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB sein müssen. Könnten diese ihre Aufgaben nämlich als „erweiterter Vorstand“ ausüben, ließen sich zumindest die Gebühren bei Vorstandsänderungen reduzieren.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 14 | ID 42430155