01.04.2026 · Nachricht · Übungsleiterfreibetrag
Auch eine selbstständige Tätigkeit kann das Kriterium der Nebenberuflichkeit erfüllen
| Der Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag kann nur genutzt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit nebenberuflich ist. Dazu muss sie sich von einem eventuell ausgeübten Hauptberuf unterscheiden und darf für sich genommen nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfassen. Als Kriterium für eine Nebenberuflichkeit kann dabei auch gelten, dass die Haupttätigkeit abhängig beschäftigt, die nebenberufliche Tätigkeit aber freiberuflich ausgeübt wird. |
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