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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    BSG mit Kehrtwende bei sozialversicherungsrechtlicher Bewertung von Lehrkräften ‒ was tun?

    | Lehrkräfte gehören zum Kreis von Auftragnehmern in Vereinen und gemeinnützigen Organisationen, die am häufigsten „auf Honorarbasis“ ‒ also als selbstständig Tätige ‒ beschäftigt werden. Tatsächlich haben sie nach bisheriger Rechtsprechung sozialversicherungsrechtlich eine Sonderstellung. Das BSG hat aber in einem neueren Urteil seine Rechtsauffassung geändert. Wird sie künftig einheitlich so angewendet, hätte das gravierende Folgen für alle Bildungsträger. VB macht Sie mit den Einzelheiten vertraut und gibt Handlungsempfehlungen für die Praxis. |

    Sonderstellung von Lehrkräften

    Bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung hat sich in der Rechtsprechung eine Sonderstellung für Lehrkräfte herausgebildet. Diese beruht auf einer rentenversicherungsrechtlichen Sonderregelung.

     

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig. Hier wird also ‒ ausnahmsweise ‒ für Selbstständige eine Versicherungspflicht festgelegt. Damit ‒ so die bisherige Rechtsauffassung ‒ werde im Ergebnis bereits vom Gesetzgeber „anerkannt“, dass der Beruf einer Lehrkraft in Form einer abhängigen Beschäftigung oder in Form einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden könne.