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  • · Fachbeitrag · Rechungslegung

    BMF: Ab wann müssen gemeinnützige Organisationen eine E-Bilanz einreichen?

    | „Normale“ Unternehmen müssen schon ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 zwingend in elektronischer Form einreichen. Das regelt § 5 Einkommensteuergesetz . Für gemeinnützige Organisationen gelten dagegen weniger strenge „E-Bilanzierungspflichten“. Diese hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt bekanntgegeben. |

    Das Schreiben aus dem BMF

    Für gemeinnützige Körperschaften gilt eine Übergangsregelung. Sie müssen erstmals für das Jahr 2015 die Bilanz zwingend in elektronischer Form abgeben. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, greift die Verpflichtung also erstmals für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015, dessen Übermittlung dann im Jahr 2016 erfolgt (BMF, Schreiben vom 19.12.2013, Az. IV C 6 - S 2133-b/11/10009 :004; Abruf-Nr. 140302).

     

    Die E-Bilanz betrifft natürlich nur bilanzierende Organisationen. Nicht jede Körperschaft, die bilanziert, ist aber zur Abgabe der E-Bilanz verpflichtet. Die E-Bilanz muss nämlich nur für steuerliche Zwecke erstellt werden. Grundsätzlich gilt, dass bei steuerbegünstigten Körperschaften die E-Bilanz nur für den steuerpflichtigen Teilbereich übermittelt werden muss - also für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die die Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro überschreiten.

    Diese Vereine sind von der E-Bilanz-Pflicht nicht betroffen

    Nach dem BMF-Schreiben sind steuerbegünstigte Körperschaften in den folgenden vier Fällen nicht von der E-Bilanz betroffen:

     

    • 1. Kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
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    • 2. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit (Brutto-)Einnahmen unter der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro.
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    • 3. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit (Brutto-)Einnahmen über der Umsatzfreigrenze; es besteht aber weder handels- noch steuerrechtlich eine Buchführungspflicht und es wird auch nicht freiwillig bilanziert.
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    • 4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit (Brutto-)Einnahmen über der Umsatzfreigrenze; keine freiwillige Bilanzierung, es besteht keine handelsrechtliche, aber eine originäre steuerliche Buchführungspflicht. Die Körperschaft hat aber vom Finanzamt noch keine Mitteilung erhalten, dass sie bilanzieren muss. (Hinweis: Eine originäre steuerliche Buchführungspflicht besteht nach § 141 Abgabenordnung [AO], wenn der Jahresumsatz über 500.000 Euro oder der Jahresgewinn über 50.000 Euro liegt.)

    Diese Vereine sind von der E-Bilanz-Pflicht betroffen

    Folgende Körperschaften müssen dagegen die E-Bilanz einreichen:

     

    • 1. Steuerbegünstigte Körperschaften mit (Brutto-)Einnahmen aus steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 35.000 Euro, wenn handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht. Das betrifft gemeinnützige GmbH, AG und Genossenschaften. Die E-Bilanz muss aber nur für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingereicht werden.
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    • 2. Steuerbegünstigte Körperschaften mit (Brutto-)Einnahmen aus steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 35.000 Euro, wenn zwar keine handelsrechtliche, wohl aber eine originäre steuerliche Buchführungspflicht besteht (Jahresumsatz über 500.000 Euro oder Jahresgewinn über 50.000 Euro). Die Verpflichtung besteht aber erst, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Die E-Bilanz muss nur für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingereicht werden.
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    • 3. Steuerbegünstigte Körperschaften mit (Brutto-)Einnahmen aus steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 35.000 Euro, wenn zwar weder eine handelsrechtliche noch eine steuerliche Buchführungspflicht besteht, die Körperschaften aber entweder nach einer Satzungsvorschrift oder freiwillig bilanzieren. Die E-Bilanz muss nur für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingereicht werden.

     

    • Übersicht: Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz bei steuerbegünstigten Körperschaften

    Art und Umfang der gewerblichen Betätigung

    GmbH, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit

    Sonstige juristische Personen des privaten Rechts: rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts

    Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wGB)

    Keine E-Bilanz

    Keine E-Bilanz

    Nur Einnahmen aus Zweckbetrieb; Grenzen des § 141 AO werden nicht überschritten

    Keine E-Bilanz

    Keine E-Bilanz

    Nur Einnahmen aus Zweckbetrieb, Grenzen des § 141 AO überschritten

    Keine E-Bilanz

    Keine E-Bilanz

    Einnahmen aus steuerpflichtigen wGB unter 35.000

    Keine E-Bilanz

    Keine E-Bilanz

    Einnahmen aus steuerpflichtigen wGB über 35.000 Euro, Grenzen des § 141 AO nicht überschritten

    Nur für steuerpflichtigen wGB

    Für den steuerpflichtigen wGB, bei Bilanzierung laut Satzung oder anderen Vorschriften, aber erst nach Aufforderung durch Finanzamt

    Einnahmen oder Gewinn aus steuerpflichtigen wGB überschreiten die Grenzen des § 141 AO

    Nur für steuerpflichtigen wGB

    Nur für steuerpflichtigen wGB, aber erst nach Aufforderung durch Finanzamt

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 6 | ID 42504397