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  • · Fachbeitrag · Mitgliederversammmlung

    Die physische Mitgliederversammlung nach Corona: Treffen Sie die richtigen Vorkehrungen

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    | Die Sonne scheint, die Inzidenzzahlen gehen runter und so langsam stellt sich auch das normale Vereinsleben wieder ein. Damit verbunden ist auch die Durchführung von regulären Präsenzmitgliederversammlungen. Ganz normal ist es jedoch nicht, so dass Sie auch aktuell noch bestimmte Anforderungen beachten bzw. Vorkehrungen treffen müssen. VB macht Sie mit den „Do‘s and Don‘ts“ der Präsenzmitgliederversammlung vertraut. |

    Wann dürfen Sie eine Mitgliederversammlung durchführen?

    Auch wenn sich allgemein die Corona-Lage entspannt und die „Bundesnotbremse“ zum 30.06.2021 ausgelaufen ist, gibt es immer wieder Ausreißer. Plötzliche Infektionsgeschehen können dazu führen, dass eine Landes-Corona-Schutz-Verordnung greift und Versammlungen verbietet. Zusätzlich können regional begrenzte Verfügungen der Gemeinde eine eigentlich zulässige Versammlung vor Ort versagen.

     

    Wichtig | Verschaffen Sie sich einen Überblick über das Infektionsgeschehen, bevor Sie die Mitgliederversammlung einberufen. Bundes- oder landesweit agierende Vereine können u. U. in ein Bundesland ausweichen, das eine ausgesprochen niedrige Inzidenz hat. Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern können Sie hier nachverfolgen: www.iww.de/s5095. Halten Sie sich im Einladungsschreiben außerdem Optionen offen.