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  • · Fachbeitrag · Virtuelle Mitgliederversammlung

    Hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen: Warum Satzungsregelungen wichtig sind

    | Vereine können künftig hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen einberufen. Eine entsprechende Ergänzung des BGB ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ‒ und am 21.03.2023 in Kraft getreten. Die Neuregelung stellt aber hohe Anforderungen an die Umsetzung einer hybriden Mitgliederversammlung. Und sie macht virtuelle Versammlung von der Zustimmung der Mitglieder abhängig. Es gibt deswegen nach wie vor Regelungsbedarf in der Satzung. VB macht Sie mit allen Details vertraut. |

    Das neue BGB-Recht und die Gestaltung durch die Satzung

    § 32 BGB ‒ und damit auch die Neuregelung zur virtuellen Mitgliederversammlung (s. u.) ‒ ist eine nachgiebige Regelung (§ 40 BGB). Sie kann also durch Satzung abgeändert werden. Das bedeutet insbesondere, dass vor der Gesetzesnovellierung eingeführte Satzungsregelungen zur virtuellen Mitgliederversammlung ihre Gültigkeit behalten und es hier deswegen grundsätzlich keinen Änderungsbedarf gibt. Dennoch sollten Vereine prüfen, ob die gesetzlichen Neuregelungen ihren organisatorischen Bedürfnissen und technischen Möglichkeiten entsprechen, und die Satzung bei Bedarf anpassen.

     

    Die gesetzliche Neuregelung