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  • · Fachbeitrag · Mitgliederversammlung

    Virtuelle Beschlussfassung im Verein (Teil 3): Es geht auch ohne Mitgliederversammlung

    | Zum 31.08.2022 ist die Übergangsregelung des GesRuaCOVBekG ausgelaufen. Mitgliederversammlungen können jetzt nur noch in elektronischer Form durchgeführt werden, wenn die Satzung das ausdrücklich ermöglicht. Die VB-Beitragsreihe gibt praxisnahe Tipps zur Satzungsgestaltung und organisatorischen Umsetzung. In Teil 3 erfahren Sie, wie Sie Beschlussfassungen über die neuen Medien organisieren und rechtssicher umsetzen, und zwar jenseits einer Mitgliederversammlung. |

    Die schriftliche Beschlussfassung nach dem BGB

    Das BGB sieht unabhängig von einer besonderen Satzungsregelung vor, dass Beschlüsse im Verein auch schriftlich gefasst werden können ‒ also ohne dass eine Mitgliedersammlung einberufen werden muss. Enthält die Satzung keine besondere Regelung, gelten für schriftliche Abstimmungen die strengen Anforderungen des § 32 Abs. 2 BGB. Es müssen alle Mitglieder zustimmen. Ein einziges Mitglied, das auf ein Schreiben des Vereins nicht reagiert, macht die schriftliche Beschlussfassung schon unmöglich. Der Verein kann eine fehlende Antwort nicht als stillschweigende Zustimmung auslegen ‒ auch wenn er das in seinem Schreiben an die Mitglieder so formuliert.

     

    PRAXISTIPP | Aus diesem Grund wird eine schriftliche Abstimmung ‒ ohne Vereinfachung des Verfahrens durch entsprechende Satzungsregelungen ‒ nur in kleinen Vereinen praktikabel sein. Sinnvoll ist sie besonders dann, wenn die Mitglieder weit verstreut wohnen.