22.03.2021 · Nachricht · Haftung
Ehrenamtlicher Vorstand: BGB-Regelung wird angepasst
Bei der Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags auf 840 Euro zum 01.01.2021 hat es der Gesetzgeber übersehen, die Haftungsregelung in § 31a und 31b BGB auf den neuen Betrag anzupassen. Dieses Versäumnis wird mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen korrigiert. Der Bundesrat hat das Gesetz am 26.03.2021 abgesegnet.
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