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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Übungsleiter sind keine Arbeitnehmer

    | Vergütungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags sind nicht nur lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sondern führen auch zu keiner arbeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft. Ehrenamtler werden deswegen nicht in die Zehn-Arbeitnehmer-Grenze des Kündigungsschutzgesetzes eingerechnet. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München. |

     

    Aktueller Fall vor dem LAG München

    Im konkreten Fall wollte sich eine gekündigte Mitarbeiterin eines gemeinnützigen Vereins auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Nach ihrer Auffassung hatte ihr Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter, weil die ehrenamtlich Tätigen einzurechnen seien. Deswegen greife das Kündigungsschutzgesetz.

     

    Das LAG widersprach. Die Eingliederung in die Betriebsabläufe und die Weisungsgebundenheit im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit mache einen ehrenamtlich Tätigen nicht zum Arbeitnehmer. Es sei auch nicht entscheidend, ob mit ehrenamtlich Tätigen ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf abgedeckt werde. Auch eine Aufwandsentschädigung spreche nicht gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit und mache diese noch nicht zu einem Arbeitsverhältnis. Die pauschalierten Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags deckten regelmäßig nur den typischen Aufwand ab und führten nicht zu einer für ein Arbeitsverhältnis erforderlichen Vergütung (LAG München, Urteil vom 26.11.2014. Az. 10 Sa 471/14, Abruf-Nr. 144637).

     

    Rechtliche Folgen bei fehlendem Arbeitsverhältnis

    Die rechtlichen Folgen bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft betreffen nicht nur den Kündigungsschutz des Ehrenamtlers. Anders als bei einem Arbeitsvertrag, für den die Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten, kann das Vertragsverhältnis bei Ehrenamtlichen fristlos gekündigt werden. Es liegt hier nämlich ein Auftragsverhältnis nach § 662 ff BGB vor. Hier können beide Seiten jederzeit und fristlos kündigen (§ 671 BGB).

     

    Auch weitere arbeitsrechtliche Regelungen greifen nicht: So muss die Kündigung nicht schriftlich erfolgen. Es gibt keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwangere oder Schwerbehinderte. Und es besteht keine Pflicht, ein Arbeitszeugnis auszustellen.

     

    Höhe der Vergütung

    Nicht klar geregelt ist nach wie vor, ab welcher Vergütungshöhe von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Die Vergütung ist typisch für einen Dienstvertrag, während ein Auftrag grundsätzlich unentgeltlich übernommen wird (§§ 662 BGB). Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass eine Bezahlung dann nicht für ein Arbeitsverhältnis spricht, wenn sie keine Bedeutung für die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Beschäftigten hat (LAG Sachsen, Urteil vom 20.5.2011, Az. 3 Sa 579/10, Abruf-Nr. 113239, VB 10/2011). Nach dem Urteil des LAG München würde auch bei einer Vergütung bis zu 200 Euro pro Monat noch kein Arbeitsverhältnis vorliegen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 11 | ID 43414158