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  • 06.09.2016 · Fachbeitrag · Arbeitnehmerüberlassung

    Personalüberlassung durch Gemeinnützige ist zu genehmigen

    | Auch bei gemeinnützigen Organisationen ist eine entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig. Denn auch für sie gilt – so die Meinung des LAG Baden-Württemberg – die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Danach brauchen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, eine Erlaubnis. |