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  • 29.03.2018 · Nachricht · Zweckbetriebe

    BMF: Studentenmensa ist Einrichtung der Wohlfahrtspflege

    | Mensa- und Cafeteria-Betriebe, die von gemeinnützigen Studentenwerken unterhalten werden, sind Zweckbetriebe nach § 66 AO. Das hat das BMF mit einer Änderung des UStAE klargestellt. Die Verpflegung der Studierenden fällt also nicht unter den gemeinnützigen Zweck der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), der auf Bildung ausgerichtet ist. Vielmehr wird unterstellt, dass die Studierenden wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. |