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  • · Fachbeitrag · wissenschaft und bildung

    Bildungsveranstaltungen und die Steuern

    | Erfahren Sie nachfolgend, wie Bildungsveranstaltungen ertrag- und umsatzsteuerlich behandelt werden. |

    Die Ertragsteuern

    Bildungsveranstaltungen sind ein besonderer Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 8 AO. Nach dieser Regelung sind „Volkshochschulen und andere Einrichtungen, die Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen“, begünstigt.

     

    Die Regelung des § 68 Nr. 8 AO bezieht sich auf die entsprechenden Veranstaltungen gemeinnütziger Bildungsträger. Grundsätzlich wären diese bereits nach § 65 AO ein Zweckbetrieb. Die Sonderregelungen des § 68 Nr. 8 AO befreien gemeinnützige Bildungseinrichtungen aber von den Einschränkungen des Konkurrenzverbots und dem Nachweis der Zwecknotwendigkeit. Damit sind ohne weitere Nachweise alle wissenschaftlichen oder belehrenden Veranstaltungen Zweckbetrieb.